Rz. 1493

In den anderen Fällen kann der Gründungsvertrag die Bedingungen für die Beschlussfähigkeit und die Mehrheiten (quoren), die für die Beschlüsse oder bestimmte Beschlüsse gelten sollen, festlegen. Diese Beschlüsse oder diese Arten von Beschlüssen müssen bezeichnet werden (Bestimmtheitsgrundsatz). Teilweise lässt bereits die EWIV-VO selbst ausdrücklich vom Einstimmigkeitsprinzip abweichende Bestimmungen im Gründungsvertrag zu. Hiervon sind die folgenden Beschlussgegenstände betroffen:

Änderungen jeder anderen Verpflichtung eines Mitgliedes außer der Beitragspflicht (Art. 17 Abs. 2 Buchst. f) EWIV-VO),
solche Änderungen des Gründungsvertrages, die sich nicht auf den Unternehmensgegenstand, die Stimmenzahl eines jeden Mitgliedes, die Bedingungen für die Beschlussfassung, die Änderungen des Beitrags eines jeden Mitgliedes oder die Änderung sonstiger Verpflichtungen eines jeden Mitgliedes beziehen (Art. 17 Abs. 2 Buchst. g) EWIV-VO),
die Bedingungen für die Bestellung und die Entlassung von Geschäftsführern sowie deren Befugnisse (Art. 19 Abs. 3 EWIV-VO),
die Zustimmung zur Bestellung einer Sicherheit an einer Beteiligung an der Vereinigung (Art. 22 Abs. 2 EWIV-VO),
die Bedingungen für den Fortbestand der Vereinigung nach Ausscheiden eines Mitglieds (Art. 30 EWIV-VO) sowie
die Auflösung der Vereinigung (Art. 31 Abs. 1 EWIV-VO).
 

Hinweis

Enthält der Vertrag keine Bestimmungen, so sind die Beschlüsse einstimmig zu fassen (Art. 17 Abs. 3 EWIV-VO). Auch in den Fällen zulässiger Mehrheitsentscheidungen kommt es auf alle vorhandenen Stimmen an.

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