Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
(1) Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Rz. 988
Geschäftsanteile an einer GmbH sind grds. frei übertragbar, sofern sie nicht vinkuliert sind (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Anteile an einer KG können nach der gesetzlichen Regelung dagegen nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragen werden (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 711 Abs. 1 BGB). Diese unterschiedlichen Grundsätze müssen sowohl im Gesellschaftsvertrag der KG als im Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH aufeinander abgestimmt und angeglichen werden. Durch eine Lockerung des Zustimmungsvorbehalts im KG-Vertrag und eine Beschränkung der freien Abtretbarkeit im GmbH-Vertrag kann ein Gleichlauf erreicht werden. Bspw. kann vorgesehen werden, dass die Abtretung an bestimmte Personen (z.B. Mitgesellschafter, Ehegatten, leibliche Abkömmlinge, Stiftungen) stets zulässig ist. Ergänzend sollte vorgesehen werden, dass die Übertragung von Anteilen an beiden Gesellschaften jeweils nur in gleichem Umfang und an den gleichen Erwerber zulässig ist.
Rz. 989
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Muster 9.59: Übertragung von Gesellschaftsanteilen – Gesellschaftsvertrag KG
(1) |
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über Gesellschaftsanteile oder Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen. Der betroffene Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht. |
(2) |
Die vorstehende Regelung gilt nicht für Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern, Ehegatten, Lebenspartnern und leiblichen Abkömmlingen von Gesellschaftern. |
(3) |
Die Verfügung über Gesellschaftsanteile ist stets nur dann zulässig, wenn der Veräußerer gleichzeitig seinen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH im gleichen Umfang an denselben Erwerber überträgt oder durch die Verfügung gerade der Gleichlauf der Beteiligungsquoten hergestellt werden soll. |
Rz. 990
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Muster 9.60: Übertragung von Gesellschaftsanteilen – Gesellschaftsvertrag GmbH
(1) |
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über Geschäftsanteile oder Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen. Der betroffene Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht. |
(2) |
Die vorstehende Regelung gilt nicht für Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern, Ehegatten, Lebenspartnern und leiblichen Abkömmlingen von Gesellschaftern. |
(3) |
Die Verfügung über Geschäftsanteile ist stets nur dann zulässig, wenn der Veräußerer gleichzeitig seinen Gesellschaftsanteil an der KG im gleichen Umfang an denselben Erwerber überträgt oder durch die Verfügung gerade der Gleichlauf der Beteiligungsquoten hergestellt werden soll. |
(2) Belastung von Gesellschaftsanteilen
Rz. 991
Ähnliche Überlegungen wie für die Übertragung von Anteilen gelten auch für deren Belastung (z.B. die Verpfändung oder die Bestellung von Nießbrauchrechten). Auch insoweit sollte grds. in beiden Gesellschaftsverträgen eine parallele Regelung enthalten sein, damit die Anteile an beiden Gesellschaften gleichmäßig belastet oder lastenfrei sind.
Ferner sollte auch im Hinblick auf etwaige Vorkaufs- und Ankaufsrechte sichergestellt sein, dass diese nur einheitlich ausgeübt werden können.
Rz. 992
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Muster 9.61: Vorkaufsrecht – Gesellschaftsvertrag KG
Das Vorkaufsrecht kann stets nur dann ausgeübt werden, wenn gleichzeitig auch ein Erwerb hinsichtlich des Geschäftsanteils des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH erfolgt.
Rz. 993
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Muster 9.62: Vorkaufsrecht – Gesellschaftsvertrag GmbH
Das Vorkaufsrecht kann stets nur dann ausgeübt werden, wenn gleichzeitig auch ein Erwerb hinsichtlich des Kommanditanteils des Gesellschafters erfolgt.
(3) Vererbung von Gesellschaftsanteilen
Rz. 994
Geschäftsanteile an der GmbH sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Satzung kann die Vererblichkeit nicht einschränken. Allenfalls mittelbar kann die Erbfolge in die GmbH-Anteile gesteuert werden, in dem bspw. über eine Einziehungs- oder Abtretungsklausel Einfluss auf die künftigen Gesellschafter genommen wird. Mehrere Erben erwerben den GmbH-Geschäftsanteil in ungeteilter Erbengemeinschaft und können ihre Rechte aus dem Anteil nur gemeinsam ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG).
Der Anteil eines Kommanditisten an der GmbH & Co. KG ist gleichfalls frei vererblich (§ 177 HGB). Bei mehreren Erben geht der Kommanditanteil jedoch nicht auf die Erbengemeinschaft über. Vielmehr erwerben die mehreren Erben den Anteil im Wege der dinglich wirkenden Sondererbfol...