Rz. 200

Schon § 709 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 706 Abs. 3 BGB a.F.) erklärt Dienstleistungen als beitragsfähig für eine GbR. In vielen GbR spielt die Erbringung von Dienstleistungen eine außerordentlich große Rolle. Dabei geht es nicht etwa nur um die Sozietäten von Freiberuflern, bei denen die Beitragspflicht der Gesellschafter hauptsächlich, wenn nicht gar ausschließlich, darin besteht, ihre Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Auch im gewerblichen Bereich tragen die Gesellschafter regelmäßig durch eigene Dienstleistungen zur Verwirklichung des Zwecks der Gesellschaft bei.

 

Beispiel

Übernahme der Geschäftsführertätigkeit.

Solche Dienstleistungen müssen allerdings nicht ausschließlich auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage erbracht werden, es können auch Anstellungsverhältnisse begründet werden.[362] Die Unterscheidung hat insoweit Bedeutung, als die Tätigkeit als Geschäftsführer als Beitragsleistung zu qualifizieren ist und folgerichtig keine besonderen Vergütungsansprüche auslöst. Dies muss dann besonders gesellschaftsvertraglich vereinbart werden:

 

Rz. 201

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Muster 9.3: Geschäftsführer im Anstellungsverhältnis

Gesellschafter X verpflichtet sich, als Geschäftsführer für die Gesellschaft mit einem Zeitaufwand von jahresdurchschnittlich mindestens 40 Stunden pro Woche tätig zu sein. Er erhält dafür eine monatliche Tätigkeitsvergütung von _________________________ EUR, unabhängig von der Geschäftslage der Gesellschaft. Die Vergütung ist nicht als Gewinnvoraus, sondern als Aufwand der Gesellschaft zu buchen.

 

Rz. 202

Wird eine solche Regelung nicht getroffen, kann der betreffende Gesellschafter keine besondere Tätigkeitsvergütung verlangen.[363] Alternativ kommt allerdings auch die Vereinbarung einer erhöhten Gewinnbeteiligung in Betracht:

 

Rz. 203

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Muster 9.4: Erhöhte Gewinnbeteiligung eines geschäftsführenden Gesellschafters

Aus dem Jahresgewinn der Gesellschaft gebührt einem jeden der geschäftsführenden Gesellschafter vorab eine Sondergewinnausschüttung i.H.v. _________________________ %. Der alsdann verbleibende Jahresgewinn wird unter die Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung verteilt.

[362] S. dazu BAG, NJW 1979, 999.
[363] S. dazu BGH, WM 1978, 1230, 1231.

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