Rz. 9

Bei der Abgrenzung zwischen einer Gelegenheits- und einer Dauergesellschaft geht es nicht etwa darum, die Besonderheit eines Dauerschuldverhältnisses hervorzuheben. Dauerschuldverhältnis ist jede BGB-Gesellschaft.[12] Unterschieden werden soll nur zwischen einer Gesellschaft, die aus einem einmaligen Anlass heraus gegründet und nach Erreichung dieses bestimmten Zwecks beendet wird, und einer, die auf die dauerhafte Verfolgung eines übergeordneten, nicht mit einem einmaligen Vorgang beendeten Zwecks gerichtet ist. Die Zeitdauer der Gesellschaft ist dabei zwar ein Indiz, nicht aber der entscheidende Faktor.

 

Beispiel

Der Bau eines Flugplatzes kann sich – bekanntlich – über viele Jahre hinziehen. Gleichwohl kann es sich bei der zu diesem Zweck begründeten Arbeitsgemeinschaft zweier oder mehrerer Bauunternehmen nur um eine Gelegenheitsgesellschaft, die mit Vollendung des Projekts beendet ist, handeln.

Für die Beurteilung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge spielt es eine große Rolle, welchem Typ die Gesellschaft zuzuordnen ist, muss der Gesellschaftsvertrag doch unterschiedlich ausgelegt und ggf. ergänzt werden, abhängig davon, ob die Gesellschaft auf Dauer angelegt ist oder nicht.[13] Gekennzeichnet sind Gelegenheitsgesellschaften in Abgrenzung von Dauergesellschaften i.d.R. dadurch, dass die Verbandsverfassung weniger stark ausgeprägt und dafür die rein schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern im Vordergrund stehen. Wer nur zum Zwecke der Bündelung von Kräften gemeinsam ein Bauprojekt betreibt, braucht i.d.R. keine Gesellschafterversammlung, die über die Gewinnverwendung entscheidet. Der historische Gesetzgeber ging in den §§ 705 ff. BGB a.F. von einer Gelegenheitsgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit aus. Der Gesetzgeber des MoPeG hat in Anpassung an die geänderte Rechtsrealität den Leitbildwandel hin zu einer auf Dauer angelegten rechtsfähigen Personengesellschaft vollzogen.[14]

[12] MünchHdbGesR I/Schücking, § 4 Rn 7.
[13] MüKo-BGB/Schäfer, vor § 705 Rn 93; MünchHdbGesR I/Schücking, § 4 Rn 8.
[14] Begr. RegE MoPeG, BT-Drucks 19/27635, 105.

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