Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1137
Nach der gesetzlichen Regelung sind Gesellschafterbeschlüsse in der GmbH & Co. KG grds. einstimmig zu fassen (§ 109 Abs. 3 HGB).
Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist grds. möglich (§ 108 HGB) und vielfach auch sinnvoll. Denn das gesetzlich vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip wird Gesellschafterbeschlüsse vielfach verhindern. Bei einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG kann es zudem zweckmäßig sein, die Beschlusserfordernisse bei der Komplementär-GmbH und der GmbH & Co. KG aufeinander abzustimmen.
Rz. 1138
Sieht der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse vor, sollte zugleich festgelegt werden, wie die Mehrheit im Einzelnen bestimmt werden soll. Dabei ist insb. zu bestimmen, worauf sich das Mehrheitserfordernis (z.B. 51 %, 66 ⅔ % oder 75 %) im Einzelfall beziehen soll (z.B. die abgegebenen Stimmen, die vorhandenen Stimmen oder die anwesenden und vertretenen Stimmen).
Rz. 1139
Die Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen unterliegt verschiedenen Beschränkungen, deren Grenzen im Einzelnen umstritten sind.
Nach dem (früheren) Bestimmtheitsgrundsatz muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig ergeben, welche Beschlüsse mit Mehrheit gefasst werden können. Eine detaillierte Auflistung der einzelnen Beschlussgegenstände ist dabei allerdings nicht erforderlich. Der Bestimmtheitsgrundsatz wurde von der Rspr. aber inzwischen aufgegeben.
Eingriffe in den Kernbereich der Gesellschafterrechte sind grds. nur mit (antizipierter) Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig. Zum Kernbereich gehören bspw. das Stimmrecht, das Gewinnbezugsrecht, das Recht zur Geschäftsführung, die Beteiligung am Liquidationserlös sowie etwaige Sonderrechte eines Gesellschafters.
Der Rechtsunsicherheit im Bereich der Mehrheitsbeschlüsse ist nach Möglichkeit durch eine sorgfältige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags (mit einer individuellen Regelung der Mehrheitsverhältnisse für einzelne Beschlussgegenstände) Rechnung zu tragen.
Rz. 1140
Der Gesellschaftsvertrag kann Mehrstimmrechte vorsehen. Im Zusammenhang mit der Regelung der Unternehmensnachfolge werden teilweise auch Vetorechte oder sonstige Sonderrechte für den Veräußerer vereinbart. Dies ist grds. zulässig, kann steuerlich aber die Mitunternehmerstellung des Erwerbers gefährden.
Im Gesellschaftsvertrag wird meist vereinbart, dass sich das Stimmrecht nach den Kapitalanteilen richtet. Die Komplementär-GmbH ist am Kapital der Gesellschaft meist nicht beteiligt, sodass ihr grds. kein Stimmrecht zusteht. Zumindest bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG ist es zulässig, das Stimmrecht der Komplementär-GmbH auszuschließen.
Im Fall von Interessenkonflikten ist für Gesellschafterbeschlüsse der GmbH & Co. KG gesetzlich kein allgemeines Stimmverbot vorgesehen (s. demgegenüber § 47 Abs. 4 GmbHG). Hieran hat leider auch das MoPeG nichts geändert. Eine klarstellende Regelung, die zudem mit dem Stimmverbot bei der Komplementär-GmbH abgestimmt ist, erscheint daher zweckmäßig.
Rz. 1141
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Muster 9.91: Gesellschafterbeschluss – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG
(Anm.: Eine ausführliche Variante mit einer Regelung zu virtuellen Gesellschafterversammlungen findet sich im Gesamtmuster unter Rdn 1261)
(1) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschaftsversammlungen gefasst. Eine Gesellschafterversammlung ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich alle Gesellschafter mit einer anderen Form der Beschlussfassung einverstanden erklären und diese Form gesetzlich zulässig ist.
(2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt.
(3) Je 1,00 EUR eines Kapitalanteils gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht aus einem Gesellschaftsanteil kann nur einheitlich ausgeübt werden.
(4) Ein Gesellschafter hat – neben den im Gesetz vorgesehenen Fällen – kein Stimmrecht, wenn er durch eine Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll. Gleiches gilt, wenn der Beschluss die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der Gesellschaft mit ihm zum Gegenstand hat. In diesen Fällen darf der Gesellschafter sein Stimmrecht auch nicht durch andere oder für andere ausüben.