Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 399
Wollten die Gesellschafter in der Vergangenheit die kündigungsbedingte Auflösung der Gesellschaft verhindern, bedurfte es hierfür einer gesellschaftsvertraglichen Regelung. Tatsächlich findet sich in den Gesellschaftsverträgen verbreitet die Vereinbarung, dass an die Stelle der Auflösung der Gesellschaft infolge der Kündigung deren Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern unter Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters tritt. Notwendig war dazu jedenfalls, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag – ggf. auch konkludent – die Fortsetzungsabsicht ergab. Die Aufnahme einer ausdrücklichen Fortsetzungsklausel in den Gesellschaftsvertrag empfahl sich daher dringend und wurde auch zumeist gewählt. Vermutet wurde eine solche Fortführungsabsicht immer dann, wenn eine Gesellschaft als Handelsgesellschaft bestand und nur durch Absinken ihres Geschäftsbetriebs zur GbR wurde. Nach der Neuregelung des § 723 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BGB n.F. entsprechen diese gesellschaftsvertraglichen Regelungen der gesetzlichen Grundregel, sodass aus dem MoPeG kein Änderungsbedarf für die Kautelarpraxis erwächst.
Anstelle der vorbeschriebenen Fortsetzungsklausel kann der Gesellschaftsvertrag allerdings nach wie vor auch vorsehen, dass es zur Fortsetzung der Gesellschaft im Kündigungsfall eines weiteren Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschafter bedarf. Soll dieser durch Stimmenmehrheit gefasst werden können, reicht hierfür nach der ausdrücklichen Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes durch den BGH (s. dazu ausführlich Rdn 263) in formeller Hinsicht eine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag, wonach auch Vertragsänderungen und (sonstige) Grundlagengeschäfte generell durch Mehrheitsbeschluss zulässig sind. In materieller Hinsicht prüft die Rspr. Mehrheitsentscheidungen über die Fortsetzung der Gesellschaft zur Wahrung des Minderheitenschutzes im Einzelfall an der Kernbereichslehre und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (s. dazu ausführlich Rdn 263 ff.). Das Recht auf ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Gesellschafters schränken solche Fortsetzungsklauseln nicht ein; sie sind somit nicht an den Verboten des 725 Abs. 6 BGB n.F. zu messen.
Soll die Kündigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters nach dem Willen der Gesellschafter hingegen zur Auflösung der Gesellschaft führen, so bedarf es nach Inkrafttreten des MoPeG hierfür einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung.
Das ausscheidensbedingte Anwachsen des Gesellschaftsvermögens bei den übrigen Mitgesellschaftern nach § 712 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 738 Abs. 1 BGB a.F.) kann durch die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung abbedungen werden, dass den Mitgesellschaftern das Recht zur Übernahme der Gesellschaftsbeteiligung des Kündigenden eingeräumt wird.