Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1158
Die gesetzlichen Gewinnverteilungsregelungen sind dispositiv, sodass sie an die individuellen Bedürfnisse anpasst werden können. Bei der Ausgestaltung der Entnahmeregelung sind insb. folgende Umstände zu berücksichtigen:
▪ |
Gewinn der Gesellschaft, |
▪ |
Liquiditätssituation der Gesellschaft, |
▪ |
Finanzierung der Gesellschaft, |
▪ |
Mitarbeit der Gesellschafter, |
▪ |
Deckung des Lebensbedarfs der Gesellschafter, |
▪ |
Zeitpunkt und Höhe der Entnahme. |
Rz. 1159
Für die Steuern, die mit der Beteiligung an der Gesellschaft zusammenhängen, wird vielfach ein spezielles Steuerentnahmerecht sinnvoll sein. Denn der Gesellschafter muss den auf ihn entfallenden Jahresüberschuss unabhängig davon versteuern, ob und in welchem Umfang er an ihn ausgeschüttet wird. Darüber hinaus können sich Liquiditätsprobleme ergeben, da Ausschüttung und Steuerzahlung zeitlich meist auseinanderfallen werden.
Für Erben und Vermächtnisnehmer kann darüber hinaus ein Entnahmerecht in Bezug auf die Erbschaftsteuer vorgesehen werden. Das Entnahmerecht sollte allerdings auf den Teil der Erbschaftsteuer beschränkt werden, der auf die Gesellschaftsbeteiligung entfällt. Zudem gilt es eine Überentnahme zu vermeiden, da auch die Entnahme zur Bezahlung der Erbschaftsteuer als nachsteuerschädlich gilt (§ 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). In diesem Fall kann anstelle einer Entnahme die Gewährung eines fremdüblichen Darlehens i.H.d. Erbschaftsteuer in Betracht kommen. Bei einem vertraglichen Entnahmerecht auch für die Erbschaftsteuer kann der Vorab-Abschlag von bis zu 30 % (nach § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 ErbStG) allerdings nicht genutzt werden.
Rz. 1160
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 9.95: Entnahmerecht – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG
(1) Die Kommanditisten sind berechtigt, zulasten ihres Verrechnungskontos folgende Beträge zu entnehmen:
(a) |
Die auf den Gesellschaftsanteil sowie etwaige Tätigkeitsvergütungen, Zinsen, Miet- und Pachteinnahmen entfallenden persönlichen Steuern (Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt. Maßgebend für die Höhe des Entnahmerechts ist der jeweilige steuerliche Höchstsatz unabhängig von der tatsächlichen Besteuerung des Gesellschafters. |
(b) |
Die auf den Geschäftsanteil an der Gesellschaft und der Komplementär-GmbH entfallende Erbschaftsteuer zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt. Die Höhe der Steuer ist der Gesellschaft durch geeignete Unterlagen des Finanzamts oder eines Steuerberaters nachzuweisen. |
(2) Die Kommanditisten sind darüber hinaus berechtigt, etwaige Guthaben von ihrem Verrechnungskonto jederzeit zu entnehmen, soweit dieses dadurch nicht negativ wird.
(3) Über weiter gehende Entnahmen oder Einschränkungen des Entnahmerechts entscheidet die Gesellschafterversammlung.