Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 143
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages der GbR richtet sich grds. nach den gleichen Bestimmungen wie der Abschluss jedes anderen Vertrages. Besonderheiten ergeben sich allenfalls daraus, dass an dem vertraglichen Verhältnis ggf. mehr als zwei Personen beteiligt sind, sodass dieses nicht durch einfache Annahme eines Angebots, sondern durch mehrfache Annahmeerklärung zustande kommen kann. Problematisch ist die Anwendung des § 154 Abs. 1 BGB, da gerade bei der Begründung einer GbR oftmals Einigkeit nur über die wesentlichen Vertragsgegenstände besteht, i.Ü. aber darauf vertraut wird, dass sich die Beteiligten über etwaige Fragen dann einigen werden, wenn diese praktisch aufkommen. Unzutreffend ist es zwar, insoweit von einer Unanwendbarkeit des § 154 BGB zu sprechen, gleichwohl muss in diesen Konstellationen praktisch immer davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten gerade nicht die Unwirksamkeit des Vertrages wollten. Lücken sind dann durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
Rz. 144
Beim Abschluss des Vertrages ist Stellvertretung nach den allgemeinen Regeln möglich. Anders als bei den Kapitalgesellschaften (§ 2 Abs. 2 GmbHG, § 23 Abs. 1 Satz 2 AktG) bedarf eine entsprechende Vollmacht bei der GbR und den sonstigen Personengesellschaften keiner Form. Das gilt grds. auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag selbst ausnahmsweise formbedürftig ist (§ 167 Abs. 2 BGB). Allerdings ist § 181 BGB zu beachten. Erklärungen können auch befristet oder bedingt abgegeben werden. Soweit für die Gründung der Gesellschaft die Anwendung von Vorschriften des Verbraucherschutzes in Betracht kommt, sind auch diese zu beachten. Dies gilt insb. für Anlagegesellschaften und Ähnliche.
Rz. 145
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages besonderer Genehmigungen bedürfen. Gerade bei Familiengesellschaften ist es nicht selten so, dass neben den Eltern auch minderjährige Kinder an der Gesellschaft beteiligt werden sollen, wozu es dann der Beiziehung eines Ergänzungspflegers bedarf. Ferner kommt das Erfordernis einer Genehmigung durch das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht dann in Betracht, wenn die GbR ein Erwerbsgeschäft betreibt. Gleiches gilt bei einer im Gesellschaftsvertrag begründeten Verpflichtung zum Erwerb von Grundstücken. Entsprechende Genehmigungserfordernisse gelten selbstverständlich nicht nur beim originären Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, sondern auch beim Beitritt. Ferner kommt in besonderen Konstellationen eine Zustimmung nach § 1365 BGB in Betracht.