Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1178
Die rechtliche Zulässigkeit von Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Im älteren Schrifttum ist man stets davon ausgegangen, dass Güterstandsklauseln im Interesse der Gesellschaft notwendig und daher auch rechtlich zulässig sind. Im neueren Schrifttum finden sich zunehmend auch kritische Stellungnahmen. Noch nicht abzusehen ist, welche Auswirkungen die neuere Rspr. des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen auf Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen hat.
Rz. 1179
Grds. ist davon auszugehen, dass zwischen der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Eheverträgen und der Wirksamkeit von Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen kein rechtlicher Zusammenhang besteht. Die Güterstandsklausel ist insb. nicht ursächlich dafür, dass ein Ehevertrag im Einzelfall einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhält. Denn die Güterstandsklausel ist im Regelfall nicht so ausgestaltet, dass der Gesellschafter-Ehegatte ihr nur durch Abschluss eines unwirksamen Ehevertrags Rechnung tragen kann. Vielmehr gibt die Güterstandsklausel meist nur einen bestimmten Rahmen vor, innerhalb dessen der Gesellschafter mit seinem Ehegatten einen Ehevertrag abschließen kann. Der Gesellschaftsvertrag wird bspw. vorsehen, dass die Gesellschaftsbeteiligung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben muss. Allerdings wird er dem Gesellschafter nicht vorschreiben, dass diese Beschränkung des Zugewinnausgleichs ohne jeden finanziellen Ausgleich oder in sonst einseitig belastender Weise erfolgen muss.
Die Güterstandsklausel ist zudem sachlich gerechtfertigt, da der Ausschluss einer Gesellschaftsbeteiligung aus dem Zugewinnausgleich dem berechtigten Interesse am langfristigen Erhalt des Unternehmens Rechnung trägt. Dies hat auch die neuere Rspr. wiederholt anerkannt. Im Regelfall bezieht sich die Güterstandsklausel zudem nur auf den Güterstand des Gesellschafter-Ehegatten und nicht auch auf den nachehelichen Unterhalt oder den Versorgungsausgleich. Der Zugewinnausgleich gehört nach der Rspr. des BGH aber gerade nicht zum unmittelbaren "Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts" und ist daher in weitem Umfang einer vertraglichen Regelung zulässig. Schließlich kann die Güterstandsklausel ihr Ziel nur dann erreichen, wenn es zum Abschluss eines wirksamen und ausgewogenen Ehevertrags kommt. Ein Ehevertrag, der ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, schützt die Gesellschaft nicht vor den nachteiligen Folgen einer Ehescheidung.
Rz. 1180
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass Güterstandsklauseln grds. wirksam sind, da sie die Eheschließungsfreiheit nur geringfügig beeinträchtigen und mit ihnen berechtigte Interessen verfolgt werden. Gleichwohl kommt es stets auf die konkrete Ausgestaltung der Güterstandsklausel und die sonstigen Umstände des Einzelfalls an. Im Interesse einer vorsorgenden Vertragsgestaltung sollte daher nach Möglichkeit auf eine ausgewogene Gestaltung von Güterstandsklauseln geachtet werden. Aus Gründen der Transparenz kann es zudem sinnvoll sein, im Gesellschaftsvertrag eine gesonderte Güterstandsklausel vorzusehen und diese nicht mit der allgemeinen Klausel über den Ausschluss von Gesellschaftern zu verbinden.