Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 335
Von der Frage der Ergebnisverteilung ist die des etwaigen Anspruchs der Gesellschafter auf Auszahlung des Gewinns zu unterscheiden. Während die Ergebnisverteilung nur zur buchmäßigen Erfassung des Ergebnisses bei den Gesellschaftern führt, können die Gesellschafter die Auszahlung eines etwa auf sie entfallenden Gewinnanteils nur verlangen, wenn auch ein korrespondierender Anspruch auf Auszahlung besteht.
aa) Gesetzliche Regelung
Rz. 336
Mit der Feststellung des Rechnungsabschlusses entsteht grds. der Anspruch auf Auszahlung des anteilig auf den Gesellschafter entfallenden Gewinns. Der Anspruch richtet sich auf eine Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen. Mit der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR hat sich die früher vertretene Auffassung, wonach Klagen aus dem Anspruch gegen die geschäftsführenden Gesellschafter zu richten sind, erledigt.
Rz. 337
Eine gesetzliche Beschränkung, Entnahmen in voller Höhe vorzunehmen, gibt es für die GbR nicht. Wollen die Gesellschafter ein beschränktes Entnahmerecht regeln, bedarf es dazu einer vertraglichen Vereinbarung. Eine Entnahmebeschränkung kann allenfalls dann eintreten, wenn sie sich als besondere Ausprägung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht in solchen Fällen ergibt, in denen das Wohl der Gesellschaft dies erfordert (vgl. § 122 Satz 2 HGB n.F). Werden Gewinne zunächst im Gesellschaftsvermögen stehen gelassen und gerade nicht entnommen, kann sich eine Entnahmebeschränkung ebenfalls nur dann ergeben, wenn ein Vertrauenstatbestand der Gesellschaft dergestalt entstanden ist, dass diese die stehen gelassenen Mittel derart für ihre Finanzierung braucht, dass die Entnahme die Gesellschaft gefährdet. Eine Erhöhung der Kapitalanteile ist mangels entsprechender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag entgegen der Regel des § 120 Abs. 2 HGB n.F. mit dem Stehenlassen nicht verbunden.
bb) Vertragliche Vereinbarung über Entnahmerecht
Rz. 338
Die Gesellschafter können vereinbaren, dass für die Auszahlung des festgestellten Gewinnanteils bestimmte Beschränkungen gelten sollen. So kann insb. geregelt werden, dass der Gewinn nur in bestimmten Teilbeträgen zur Auszahlung kommt oder bestimmte Fristen nach Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs von der Gesellschaft genutzt werden können. Denkbar ist es auch, den Gesellschaftern aufzuerlegen, bestimmte Beträge auf Anforderung der Gesellschaft stehen zu lassen. Eine Verpflichtung zur Entnahme des Gewinns vertraglich zu vereinbaren macht nur dann Sinn, wenn die auf den Gesellschafterkonten verbuchten Gewinnanteile durch die Gesellschaft zu verzinsen sind.
cc) Verlustausgleich
Rz. 339
§ 718 BGB n.F. bestimmt, dass nur der Gewinn zum Schluss eines Kalenderjahres zu verteilen ist, nicht jedoch ein korrespondierender Verlustausgleichsanspruch der Gesellschaft besteht. § 710 BGB n.F. hinderte einen solchen Anspruch ohnehin. Zum Verlustausgleich sind die Gesellschafter erst nach Auflösung der Gesellschaft nach Maßgabe des § 737 BGB n.F. verpflichtet (s.o. Rdn 323). Vertraglich können die Gesellschafter allerdings vereinbaren, dass nicht nur eine Buchung des Verlustes auf den Gesellschafterkonten stattfindet, sondern dass darüber hinaus auch entsprechende Ausgleichspflichten der Gesellschafter begründet werden.