Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Rechte und Pflichten
Rz. 232
Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer einer GbR sind in den §§ 705 ff. BGB n.F. nur rudimentär geregelt. § 708 BGB a.F., der die Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkte, und § 713 BGB a.F., der die subsidiäre Anwendbarkeit des Auftragsrechts anordnete, wurden durch das MoPeG aufgehoben. Stattdessen enthält der neu eingeführte § 716 BGB n.F. einige (wenige) spezifische Regelungen für den Ersatz von Aufwendungen und Verlusten, die Vorschusspflicht, die Herausgabepflicht und die Verzinsungspflicht. Im Wesentlichen müssen sich daher die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer aus dem Gesellschaftsverhältnis selbst ergeben. Ein Rückgriff auf das Auftragsrecht ist allenfalls in entsprechender Anwendung der Vorschriften möglich, da sich die Stellung eines geschäftsführenden Gesellschafters strukturell erheblich vom Auftragnehmer unterscheidet: Der Geschäftsführer einer GbR führt die Geschäfte aufgrund seiner Gesellschafterstellung eigenverantwortlich. Eine Anwendung des § 665 BGB kommt somit grds. nicht in Betracht. An Weisungen ist der Geschäftsführer nur gebunden, wenn dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht.
Rz. 233
Die Geschäftsführerstellung ist unübertragbar. Zwar besteht die Möglichkeit, die Erledigung einzelner Maßnahmen Dritten zu übertragen, eine Vertretung in der Geschäftsführung selbst ist allerdings nicht möglich.
bb) Weisungsrechte
Rz. 234
Die geschäftsführenden Gesellschafter unterliegen grds. nicht den Weisungen der übrigen Mitgesellschafter. So wie die Geschäftsführungsbefugnis gesellschaftsvertraglich begründet werden kann, hindert die Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages allerdings nichts daran, besondere Weisungsrechte vertraglich zu vereinbaren. Soweit damit keine völlige Aushöhlung der Geschäftsführungsbefugnis verbunden ist, kann ein Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung, eines Beirats oder in sonstiger Form vorgesehen werden.
cc) Auskunfts- und Berichtspflicht
Rz. 235
Während § 717 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 716 BGB a.F.) ein Informationsrecht der Gesellschafter einräumt, besteht nach dem neu eingeführten § 717 Abs. 2 BGB n.F. (vgl. vormals: §§ 713, 666 BGB) eine eigenständige Pflicht der geschäftsführenden Gesellschafter, von sich aus der Gesellschaft die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über Geschäftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen und nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Rechenschaft abzulegen. Während das Informationsrecht der Gesellschafter nach § 717 Abs. 1 BGB n.F. ein Individualrecht ist, handelt es sich bei dem aus § 717 Abs. 2 BGB n.F. folgenden Gebot der Auskunft und Rechenschaft um ein der Gesellschaft selbst zustehendes Recht, das zwar von jedem der Gesellschafter ausgeübt, allerdings nur zur Erfüllung an die Gesellschaft verlangt werden kann.
Weitere Vorgaben zur Auskunftspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Eine aktive Auskunftspflicht gegenüber der Gesellschaft gem. § 717 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB n.F. besteht, soweit keine eigenen gesellschaftsvertraglichen Regeln dazu getroffen sind, außerhalb der in § 718 BGB n.F. (vormals: § 721 BGB a.F.) geregelten Rechnungsabschlusspflicht, jedenfalls bei Geschäften von ganz besonderer Bedeutung, bei denen der geschäftsführende Gesellschafter damit rechnen muss, dass die Mitgesellschafter informiert werden wollen. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um "erforderliche Nachrichten". Nichts hindert die Mitgesellschafter aber daran, den Auskunftsanspruch auch wegen weniger bedeutender Geschäfte geltend zu machen; wie § 717 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB n.F. ausdrücklich klarstellt. Dies darf nur nicht zu einer Blockade der Gesellschaft führen. Die Rechenschaftspflicht des Gesellschafters nach § 717 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 BGB n.F. besteht erst nach Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit. Diese ist grds. Voraussetzung der Entlastung des Geschäftsführers. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche die Pflichten aus § 717 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. ausschließt, ist unwirksam (§ 717 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.).
dd) Haftung der Geschäftsführer
Rz. 236
Verletzt ein Geschäftsführer seine Verpflichtungen schuldhaft, so haftet er grds. der Gesellschaft auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Durch das MoPeG (s.o. Rdn 25 ff.) wurde die in § 708 BGB a.F. enthaltene Beschränkung der Haftung auf die "eigenübliche Sorgfalt" abgeschafft. Der Geschäftsführer haftet mithin bereits bei einfacher Fahrlässigkeit.
Überschreitet der Geschäftsführer seine Befugnisse, so ist für die etwaige Haftung wie folgt zu unterscheiden: Konnte der Geschäftsführer mi...