Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 406
Modifikationen der Ausschließungsmöglichkeiten aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen sind grds. möglich.
aa) Ausschließungsgründe
Rz. 407
Denkbar ist es, dass die Gesellschafter für die Ausschließung eines Gesellschafters engere Voraussetzungen vereinbaren, als dies für eine Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund notwendig ist. Ob dies sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. In Betracht kommt indes auch, die Ausschließungsgründe ggü. den bereits anerkannten wichtigen Gründen für die Kündigung einer Gesellschaft zu erweitern. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel unter Einräumung eines Ausschließungsrechts für die Mitgesellschafter ggü. den Erben. Den Gesellschaftern steht es frei, insb. solche Ausschlussgründe vorzusehen, die sie im Interesse des Gesellschaftsverhältnisses für bedeutend halten.
bb) Freie Hinauskündigungsklausel?
Rz. 408
Es wird als grds. unzulässig i.S.d. § 138 BGB angesehen, freie Hinauskündigungsrechte vorzusehen, wonach bestimmte Gesellschafter oder die Gesellschaftermehrheit einzelne Gesellschafter ohne besondere Gründe hinauskündigen können. Die Problematik wird dabei weniger in der direkten Wirkung des Ausschlusses als vielmehr in deren mittelbaren Konsequenzen gesehen, da dadurch das Risiko entsteht, dass das Ausschließungsrecht als Machtinstrument gegen andere Gesellschafter missbraucht wird.
Rz. 409
Zugelassen hat die Rspr. Hinauskündigungsklauseln im Fall des Eintritts besonderer Umstände, wie bspw. der vorgenannten Möglichkeit der Hinauskündigung der Erben, beim Vorliegen ganz besonderer persönlicher Nähebeziehungen, die treuhandähnlichen Charakter hinsichtlich der Beteiligung an der Gesellschaft haben, bei Gesellschaftsbeteiligungen in Form einer Probezeit und jüngst im Fall sog. Mitarbeitermodelle, bei denen Gesellschaftsbeteiligungen nur für die Dauer der Ausübung bestimmter Funktionen in der Gesellschaft gewährt werden. Ungeklärt ist demgegenüber die Frage, ob die unentgeltliche Übertragung oder Einräumung der Gesellschafterstellung für sich genommen einen, "besonderen Umstand" darstellt, der eine freie Ausschließungsmöglichkeit rechtfertigt.
cc) Verfahrensregelungen
Rz. 410
Die Gesellschafter können vorsehen, dass der Ausschließungsbeschluss durch Mehrheitsentscheidung erfolgen kann. Denkbar sind auch rein einseitige Gestaltungsrechte, ebenso die Abbedingung der Ausscheidensregeln für bestimmte Gesellschafter mit der Konsequenz, dass Mitgesellschafter bei in der Person dieser Gesellschafter eintretenden wichtigen Gründen nur die Möglichkeit der Kündigung der Gesellschaft haben. Gesellschaftsvertraglich kann auch geregelt werden, dass ein Ausschließungsbeschluss nur innerhalb einer bestimmten Frist angegriffen werden kann. Dies hat zur Folge, dass selbst ein ohne Vorliegen der Ausschließungsvoraussetzungen gefasster Beschluss, der grds. rechtsunwirksam wäre, durch Versäumen der Frist Wirksamkeit erlangt.