Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 386
Das Recht der GbR unterscheidet auch nach Inkrafttreten des MoPeG weiterhin zwischen der ordentlichen Kündigung des § 725 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), der Kündigung durch einen Privatgläubiger nach § 726 BGB n.F. (vormals: § 725 BGB a.F.) und der außerordentlichen Kündigung nach § 725 Abs. 2 und 3 BGB n.F. (vormals: § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.).
aa) Ordentliche Kündigung
Rz. 387
Das ordentliche Kündigungsrecht des § 725 Abs. 1 BGB n.F. besteht in den Fällen, in denen eine Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Befristung immer nur dann anzunehmen ist, wenn sie vertraglich – sei es auch konkludent – vereinbart wurde. Die Befristung muss dabei keinen bestimmten Qualifikationen genügen, sie muss nur ausreichend bestimmt sein. Eine auf die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangene Gesellschaft dürfte trotz Streichung des § 724 BGB a.F. durch das MoPeG auch weiterhin als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, um die Gesellschafter vor unüberschaubar langen Bindungen zu schützen. Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft nach § 725 Abs. 1 BGB n.F. unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes
Die Kündigung hat durch einfache zugangsbedürftige Willenserklärung ggü. der Gesellschaft zu erfolgen. Vertragliche Abweichungen davon sind möglich. Beschränkungen des ordentlichen Kündigungsrechts gibt es nach der gesetzlichen Regelung des § 725 Abs. 5 BGB n.F. (vormals § 723 Abs. 2 BGB a.F.) insoweit, als diese nicht missbräuchlich sein oder zur Unzeit ergehen dürfen. Dies wäre dann der Fall, wenn ein Zeitpunkt gewählt würde, der die Interessen der Mitgesellschafter erheblich verletzt oder die Kündigung als Druckmittel o.Ä. verwendet wird.
Rechtsfolge ist allerdings nicht die Unwirksamkeit, sondern nach § 725 Abs. 5 BGB n.F. nur die Verpflichtung zum Schadensersatz ggü. den Mitgesellschaftern. Eine Unwirksamkeit wird nur in schwersten Fällen angenommen werden können.
bb) Gläubigerkündigung
Rz. 388
Nach § 726 BGB n.F. (vormals: § 725 BGB a.F.) kann die Gesellschaft ferner durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters, der in den Gesellschaftsanteil gepfändet hat, gekündigt werden. Voraussetzung ist nach der Neuregelung die wirksame Pfändung des Gesellschaftsanteils aus einem nicht nur bloß vorläufig vollstreckbaren rechtskräftigen Schuldtitel gegen den Gesellschafter selbst, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde. Ausgeschlossen ist demnach eine Kündigung in den Fällen, in denen ein Mitgesellschafter gegen einen Gesellschafter aus einer im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Forderung vorgeht. Problematisch sind die Fälle, in denen die Gläubigerkündigung de facto mittelbare Gesellschafterkündigung ist. Die Kündigung kann in Abweichung zur Vorgängerregelung des § 725 BGB a.F. nicht fristlos, sondern nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist nicht mehr ggü. allen Gesellschaftern einschließlich dem Schuldner selbst zu erklären, sondern gegenüber der Gesellschaft. Eine Beschränkung dieser Kündigungsmöglichkeit mit Außenwirkung ist nicht möglich.
cc) Kündigung aus wichtigem Grund
Rz. 389
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 725 Abs. 2, Abs. 3 BGB n.F., vormals: § 723 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F.). Ob die Gesellschaft befristet ist oder nicht, spielt keine Rolle. Die Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsprinzips – mittlerweile kodifiziert in § 314 BGB – wonach Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund immer gekündigt werden können. Das Gesellschaftsrecht ist davon nicht ausgenommen. Daher bestimmt § 725 Abs. 6 BGB n.F., dass eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ausschließt oder beschränkt, unwirksam ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist immer dann anzunehmen, wenn das berechtigte Interesse des kündigenden Gesellschafters an der sofortigen Beendigung seiner Mitgliedschaft dasjenige seiner Mitgesellschafter an dessen Verbleib in der Gesellschaft erkennbar überwiegt. Das Festhalten an der Mitgliedschaft in der Gesellschaft muss sich dabei als für den Kündigenden unzumutbar erweisen.
Rz. 390
Nach § 725 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. liegt ein wichtiger Grund insb. vor, wenn ...