Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1296
Die Partnerschaftsgesellschaft war ursprünglich konzipiert worden, um für Freiberufler eine Gesellschaftsform zu schaffen, die neben der Rechtsfähigkeit auch den Vorteil einer gewissen Haftungsbeschränkung aufwies. Das Konzept der beschränkten Haftung für berufliche Fehler wurde dabei immer weiter ausgebaut und hat seinen bisherigen Abschluss in der Haftungsbeschränkung des § 8 Abs. 4 PartGG gefunden.
aa) Haftungskonzentration
Rz. 1297
Nach § 8 Abs. 2 PartGG haften für berufliche Fehler nur der oder diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung des konkreten Auftrags befasst waren. Vor der Gesetzesänderung war dies nur durch schuldrechtliche Vereinbarung möglich. Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft mit ihrem Vermögen wird durch die Haftungskonzentration des § 8 Abs. 2 PartGG nicht eingeschränkt. Die Haftungskonzentration privilegiert nur die Mitgesellschafter insoweit, als diese von ihrer grds. bestehenden Haftung nach § 8 Abs. 1 PartGG befreit sind. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Anspruch des Mandanten um einen solchen wegen beruflicher Fehler handelt. In diesem Fall sind aber Ansprüche gegen andere Partner aus jedem Rechtsgrund, d.h. sowohl aus den vertraglichen wie auch den quasi-vertraglichen und auch den deliktischen Ansprüchen, ausgeschlossen.
Rz. 1298
Von der Haftungskonzentration profitieren nur diejenigen Partner, die keinen Anteil an der Bearbeitung des Auftrags hatten bzw. nur mit untergeordneter Bedeutung für diesen tätig waren. Entscheidend ist der tatsächliche Bearbeitungsbeitrag. Sobald der Mandant einen Partner als Bearbeiter wahrnimmt, sei es auch nur durch eine Unterschrift, greift die Haftung. War ein Partner in diesem Sinne mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, greift die Haftungsbeschränkung des § 8 Abs. 2 PartGG auch dann nicht ein, wenn die Berufsfehler sich ereignet haben, bevor der in Anspruch genommene Partner der Partnerschaft angehörte. Der neu eintretende Partner kann zwar vor seinem Eintritt nicht mit der "Bearbeitung eines Auftrags befasst" gewesen sein, danach aber schon, und dies genügt, um ihn in den Kreis der Haftenden miteinzubeziehen. War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung ebensowenig mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft. Denn ein Ende der Haftung eines Partners mit Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaft ordnen § 8 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG nicht an. Wenn keiner der Partner die Bearbeitung des Auftrags übernimmt, dieser also "liegen bleibt", und dem Mandanten dadurch Schäden entstehen, haften alle Partner, was insb. auch dann gelten kann, wenn nur ein Angestellter die Bearbeitung ohne Beaufsichtigung durch einen Partner übernimmt.
bb) Höchstsummenbeschränkung
Rz. 1299
§ 8 Abs. 3 PartGG öffnet Haftungsbeschränkungsregelungen den Weg in die Partnerschaftsgesellschaft, wenn dies vonseiten des Berufsrechts zugelassen ist. Die Möglichkeit, vertragliche Höchstsummenbegrenzungen zu vereinbaren, wird dabei von einer ganzen Reihe der Berufsordnungen akzeptiert.
cc) Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG
Rz. 1300
Mit dem am 19.7.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung besteht nun in § 8 Abs. 4 PartGG eine weitere umfangreiche Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Unterhält die PartG eine für diesen Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung, haften für solche Schäden die Partner nicht mehr persönlich, sondern nur die Gesellschaft. Entscheidend für die Haftungsbegrenzung ist, dass die Versicherung zum einen durch Gesetz, also nicht etwa nur durch Kammerrichtlinien, und zum anderen auch speziell für die Erlangung der Haftungsbegrenzung gesetzlich eingeführt ist. Eine allgemeine Berufshaftpflichtversicherungspflicht reicht nicht aus. Ein Beispiel für eine solche gesetzliche Regelung ist die Norm des § 51 BRAO. Fehlen (noch) entsprechende berufsrechtliche Regelungen zum Abschluss der notwendigen Versicherung, ist der betroffenen Berufsgruppe der Zugang zur Haftungsbeschränkung des § 8 Abs. 4 PartGG verwehrt. Zusammenschlüssen verschiedener Berufsgruppen steht die Haftungsprivilegierung nur offen, wenn die spezifische Berufshaftpflichtversicherung für alle an der Partnerschaft beteiligten Berufsträge...