Rz. 205

Die Verpflichtung eines Gesellschafters, durch Beitragsleistung zur Verwirklichung des Zwecks der Gesellschaft beizutragen, kann nur vertraglich begründet werden. Dies mag im Einzelfall ausdrücklich geregelt sein oder aber sich konkludent ergeben, vereinbart werden muss es aber in jedem Fall. Dass die Gesellschafter aufgrund der unbeschränkten Außenhaftung ggf. verpflichtet sind, Haftungsansprüche zu decken, auch wenn keine Beitragsleistungen vereinbart sind, ändert daran nichts. Die Frage der Beitragsleistung ist nämlich keine des Außen-, sondern des Innenverhältnisses. Soweit die Erbringung von Leistungen im Gesellschaftsvertrag aber geregelt ist, wird vermutet, dass es sich um Beiträge handelt.[364] Um insoweit Auslegungsfragen vorzubeugen, empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu regeln, welche Natur vereinbarte Leistungen haben:

 

Rz. 206

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Muster 9.5: Beitragsleistung durch Gesellschafter

Jeder Gesellschafter leistet eine sofort fällige Bareinlage i.H.v. _________________________ EUR.

Gesellschafter X ist darüber hinaus verpflichtet, seine Arbeitskraft der Gesellschaft als Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschafter gehen dabei davon aus, dass es sich um eine vollzeitige Tätigkeit von mindestens jahresdurchschnittlich 40 Stunden in der Woche handelt. Eine besondere Vergütung wird nicht geschuldet.

Der Gesellschafter Y ist verpflichtet, der Gesellschaft sein Grundstück _________________________ (Bezeichnung) nebst aufstehenden Gebäuden unentgeltlich ab sofort zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

 

Rz. 207

Eine gesetzliche Verpflichtung, dass die Gesellschafter gleiche Beiträge leisten oder jeder der Gesellschafter Beiträge zu leisten hätte, besteht nicht. Die Regelung in § 709 Abs. 2 BGB n.F. (vormals: § 706 Abs. 1 BGB a.F.) betrifft nur Zweifelsfälle, die vertraglich anderweitig geregelt werden können. So ist es durchaus vorstellbar, dass Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt werden und gar keinen Beitrag leisten. So kann die bloße Mitgliedschaft einer Person bereits so viele Vorteile für die Gesellschaft bieten, dass die Mitgesellschafter deren Beteiligung auch ohne Beitragsleistung vereinbaren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn seit Inkrafttreten des MoPeG nicht mehr nach Köpfen richtet (so die Regelung in § 722 BGB a.F.), sondern vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (§ 709 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.). Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge (§ 709 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.). Nur wenn auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (Kopfteil, § 709 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F.). Durch die Neuregelung sollen die Gesellschafter dazu angehalten werden, sich bereits bei der Errichtung der Gesellschaft über das Beteiligungsverhältnis bzw. das Wertverhältnis ihrer Beiträge zu verständigen, um künftigen Streit bei der Berechnung von Beschlussmehrheiten oder Gewinn- und Verlustverteilung zu vermeiden.[365]

 

Rz. 208

Der Gesellschafter ist nur zur Leistung solcher Beiträge verpflichtet, die zu erbringen er bereits im Gesellschaftsvertrag versprochen hat. § 710 Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 707 BGB) schließt eine spätere Erhöhung der Beiträge grds. aus, es sei denn, alle Gesellschafter sind damit einverstanden. Dies bewirkt allerdings keine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis ggü. Gläubigern. Auch die Fehlbetragshaftung nach § 728a BGB n.F. und § 737 BGB n.F. bleiben unberührt, wie § 710 Satz 2 BGB n.F. klarstellt.

Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings vorsehen, dass über eine spätere Erhöhung der Beitragspflichten durch Mehrheitsbeschluss abgestimmt und diese damit auch für den überstimmten Gesellschafter festgesetzt werden kann. Der Schutz des § 710 Satz 1 BGB n.F. vor späteren Beitragserhöhungen, der zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte zählt, ist insoweit dispositiv. In der Sache enthält eine solche Erklärung im Gesellschaftsvertrag die vorweggenommene Zustimmung der Gesellschafter zu einem Eingriff in den Kernbereich ihrer Mitgliedschaftsrechte durch Mehrheitsbeschluss der Mitgesellschafter (für Einzelheiten zur Kernbereichslehre s. Rdn 265). Um eine Vertragsklausel als eine solche "antizipierte" Zustimmung zu einem Eingriff in ein "relativ unentziehbares" Recht ansehen zu können, stellt die Rspr. hieran hohe Anforderungen. So muss sich aus der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung eindeutig die Zustimmung aller Gesellschafter mit einem künftigen Mehrheitsbeschluss über Beitragserhöhungen ebenso ergeben wie eine Begrenzung der möglichen Erhöhungsbeträge, damit der Gesellschafter diese schon mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages in ihrer max. Größe absehen kann.[366]

 

Rz. 209

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