Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1368
Entsprechend der Regelung für die Personenhandelsgesellschaften führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Partners nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nach § 9 Abs. 1 PartGG, § 138 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB zum Ausscheiden des Partners. Die bloße Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt dagegen nicht zum Ausscheiden. Gleiches gilt für die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse. Die Gesellschafter sollten über eine Regelung nachdenken, wonach auch die Abweisung mangels Masse zum Ausscheiden des Gesellschafters führt. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es zwar so, dass der Partner, über dessen Vermögen die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, regelmäßig noch weniger leistungsfähig ist als derjenige, bei dem zumindest ausreichend Masse für die Eröffnung des Verfahrens vorhanden war. Ein entscheidender Unterschied besteht aber darin, dass die Verfügungsmacht über das Vermögen des nicht im Insolvenzverfahren befindlichen Partners bei diesem verbleibt und nicht auf einen Insolvenzverwalter übergeht. Abzuwägen ist auch ein der Gesellschaft entstehender Imageschaden gegen den aufseiten des Partners durch das Ausscheiden aus der Gesellschaft entstehenden Verlust seiner beruflichen Einkommensgrundlage. Der Partnerschaft droht nur die Kündigung durch einen Privatgläubiger eines Partners, was im Ergebnis aber keine anderen Folgen als dessen Ausscheiden nach sich zieht.
Rz. 1369
Nach § 9 Abs. 1 PartGG, § 133 HGB ist den Gläubigern eines Partners die Möglichkeit eröffnet, die Partnerschaft zu kündigen, wenn trotz Vorliegens eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Titels eine Befriedigung aus dem Vermögen des Partners nicht erlangt werden konnte. Wirtschaftlich wird es dem Gläubiger erst so möglich, auf das im Gesellschaftsanteil gebundene Vermögen des Vollstreckungsschuldners zuzugreifen.
Rz. 1370
Eine Besonderheit der Partnerschaftsgesellschaft ist das Ausscheiden eines Partners aufgrund des Verlustes der erforderlichen Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Gesellschaft ausübt (§ 9 Abs. 3 PartGG). Dies spielt selbstverständlich nur dort eine Rolle, wo es für die Ausübung eines Freien Berufes einer förmlichen Zulassung bedarf.
Beispiele
Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater und andere verkammerte Berufe.
Die gesetzliche Regelung ist insofern deklaratorischer Natur, als der Zweck einer Partnerschaft gerade die unter dem Dach der Gesellschaft stattfindende Ausübung eines Freien Berufes ist. In der Person des die Zulassung verlierenden Partners ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar, was insoweit bereits zu einem Scheitern der Zweckverwirklichung führt.
Erforderlich ist der endgültige Verlust der Zulassung, ein nur zeitweiliges Ruhen reicht dagegen nicht aus. Insoweit erscheint es sinnvoll, in den Gesellschaftsvertrag Regelungen aufzunehmen, dass, jedenfalls während der Zeitdauer des Ruhens einer Zulassung, die Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft nicht weiterläuft. Überlegungen, wonach das Ausscheiden aus der Gesellschaft schon zu einem Zeitpunkt vereinbart werden sollte, zu dem die Entziehung der beruflichen Zulassung noch nicht rechtskräftig ist, sind insoweit mit Bedacht zu verfolgen, als dadurch dem Entziehungsverfahren bereits vorgegriffen werden kann. Der Schaden aufseiten des Gesellschafters kann insofern wesentlich höher als der aufseiten der Gesellschaft sein, wird diesem doch die berufliche Grundlage entzogen. Sind die Gründe für das Entziehungsverfahren so schwerwiegend, dass dadurch eine Schädigung der Gesellschaft zu befürchten ist, kommt immer auch eine Ausschließung in Betracht.
Rz. 1371
Übt ein mehrfach qualifizierter Partner in der Gesellschaft nicht nur einen, sondern mehrere Freie Berufe aus, kommt ein Ausscheiden aus der Partnerschaft nur dann in Betracht, wenn die Entziehung der Zulassung alle in der Gesellschaft ausgeübten Berufe betrifft.