Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 79
Eine im Familienrecht anzutreffende Gesellschaftsform ist die sog. Ehegatten-Innengesellschaft. Dass Ehegatten Gesellschaften gründen können, um gemeinsame Ziele zu verwirklichen, ist selbstverständlich. Die besondere Bezeichnung "Ehegatten-Innengesellschaft" hat sich allerdings nicht für solche ausdrücklich begründeten Gesellschaftsverhältnisse herausgebildet, sondern vielmehr für Konstellationen, in denen zum Ausgleich güterrechtlicher Unzulänglichkeiten, insb. bei der Vereinbarung der Gütertrennung oder der modifizierten Zugewinngemeinschaft, die Gesellschaft angenommen wird. Klassischer Anwendungsfall ist dabei der Erwerb von Anlagegenständen durch nur einen der Eheleute. Weitere Anwendungsfälle sind die nur auf den Namen eines Partners lautenden, de facto aber gemeinsam geführten Betriebe gewerblicher Art, bspw. einer Gaststätte oder einer Pension. Das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses setzt allerdings in jedem Fall voraus, dass die Ehegatten mit den erbrachten Leistungen einen Zweck verfolgen, der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erheblich hinausgeht. Wo kein ausdrücklich vereinbarter Gesellschaftsvertrag vorliegt, ist – wie Karsten Schmidt zutreffend bemerkt – "das richtige Maß zu finden" schwer. Im Fall solcher Eheleute, die einseitige Vermögensallokation betreiben, obschon beide Partner, wenn auch nicht zwingend gleichmäßig, zum Aufbau des Vermögens beitragen, ist dringend zu einer ausdrücklichen Regelung des Verhältnisses zu raten. So ist die Annahme der Ehegatten-Innengesellschaft nicht nur positiv durch Vereinbarung eines Gesellschaftsvertrages zu untermauern, sondern vielmehr auch, wo diese nicht gewollt ist, ausdrücklich auszuschließen.
Rz. 80
So groß die Schwierigkeiten des (familien-)rechtlichen Beraters sein können, wenn die Rspr. im Nachhinein den konkludenten Abschluss eines Gesellschaftsvertrages annimmt, ohne dass zumindest dem einen Partner dessen Abschluss bekannt erscheint, so angenehme Konsequenzen kann die Rechtsfigur der Ehegatten-Innengesellschaft in schenkungsteuerlicher Sicht nach sich ziehen. Haben die Ehegatten nämlich einen Güterstand vereinbart, der die Anwendung der besonderen Grundsätze des § 5 ErbStG ausschließt, kann ggf. durch Nachweis der Begründung einer Ehegatten-Innengesellschaft die Übertragung von Vermögenswerten zwischen den Ehegatten gleichwohl steuerfrei sein. Sollten die Voraussetzungen einer Ehegatten-Innengesellschaft nämlich vorgelegen haben, so wäre eine i.R.d. Auseinandersetzung vorgenommene Vermögensübertragung keine Schenkung i.S.d. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, sondern vielmehr ein zur Erfüllung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche des Zuwendungsempfängers erfolgender Rechtsvorgang.
Rz. 81
Was für die Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft gilt, trifft gleichermaßen auf gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften zu. Auch bei diesen muss zu den typischerweise der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienenden Vorgängen der gemeinsame Wille zur Verfolgung darüber hinausgehender Zwecke hinzutreten. Sowohl die Rspr. als auch die Literatur treten Bestrebungen entgegen, nichteheliche Lebensgemeinschaften generell als GbR einzustufen, um so die bei der Ehe bereits gesetzlich vorgesehenen Regelungen wenn nicht zu ersetzen, so doch zu kompensieren.
Hinweis
Wegen der berechtigterweise besonderen Zurückhaltung vor der Annahme des Bestehens von Innengesellschaften nichtehelicher Lebensgemeinschaften empfiehlt es sich in den Fällen, in denen diese ausdrücklich gewünscht werden, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu schließen.