Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1300
Mit dem am 19.7.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung besteht nun in § 8 Abs. 4 PartGG eine weitere umfangreiche Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Unterhält die PartG eine für diesen Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung, haften für solche Schäden die Partner nicht mehr persönlich, sondern nur die Gesellschaft. Entscheidend für die Haftungsbegrenzung ist, dass die Versicherung zum einen durch Gesetz, also nicht etwa nur durch Kammerrichtlinien, und zum anderen auch speziell für die Erlangung der Haftungsbegrenzung gesetzlich eingeführt ist. Eine allgemeine Berufshaftpflichtversicherungspflicht reicht nicht aus. Ein Beispiel für eine solche gesetzliche Regelung ist die Norm des § 51 BRAO. Fehlen (noch) entsprechende berufsrechtliche Regelungen zum Abschluss der notwendigen Versicherung, ist der betroffenen Berufsgruppe der Zugang zur Haftungsbeschränkung des § 8 Abs. 4 PartGG verwehrt. Zusammenschlüssen verschiedener Berufsgruppen steht die Haftungsprivilegierung nur offen, wenn die spezifische Berufshaftpflichtversicherung für alle an der Partnerschaft beteiligten Berufsträger gesetzlich vorgesehen ist. Eine gespaltene Form der Gesellschaft als PartG mbB für die zugelassenen Berufsträger und einfache PartG für die nicht zugelassenen Berufsträger scheidet aus.
Die Haftungsbeschränkung greift nur für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Für andere Verbindlichkeiten, etwa aus Miet- oder Arbeitsverträgen, haften die Partner weiterhin unbegrenzt. Zuletzt wurde wiederholt auf das Risiko von Regressansprüchen der Gesellschaft gegen den schadensverursachenden Partner hingewiesen. So könne nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Schadensverursacher bestehen, soweit der Versicherungsschutz nicht greift. Diesen Anspruch könnten ausgefallene Gläubiger oder der Insolvenzverwalter der Gesellschaft pfänden und sich überweisen lassen. Gleiches gelte im Falle der Inanspruchnahme eines ausscheidenden Partners und bei Nachschusspflichten gem. § 735 BGB. Zwar hilft die h.M. hier mit der Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses im Innenverhältnis. Doch empfiehlt es sich zur Absicherung der Partner, in den Gesellschaftsvertrag eine Klarstellung aufzunehmen, der zufolge in den von der Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 4 PartGG erfassten Schadensfällen Regressansprüche der Gesellschaft gegen den schadensverursachenden Partner ebenso wie Nachschusspflichten gem. § 735 BGB ausgeschlossen sind.
Rz. 1301
Nach § 8 Abs. 4 PartGG muss der Name der Partnerschaft den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemeinverständliche Abkürzung hiervon enthalten. Die Regierungsbegründung nennt als zulässige Abkürzungen "PartG mbB" und "Part mbB". Die Abkürzung "mbH" genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Angabe der Haftungsbeschränkung im Namen der Gesellschaft ist zwar verpflichtend, ist aber – entsprechend der allgemeinen firmenrechtlichen Grundsätze – nicht Voraussetzung der Haftungsbeschränkung. Allerdings wird das Fehlen des Zusatzes zur Haftung nach § 15 Abs. 1 HGB führen.