Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 10
Die bedeutendste Unterscheidung zwischen den einzelnen Formen der GbR ist die zwischen der Innen- und der Außengesellschaft. Von Ersterer sprach man – in Abwesenheit einer Legaldefinition – in den Fällen, in denen die Gesellschafter nur Rechtsverhältnisse untereinander begründen wollten, die Gesellschaft jedoch nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter nicht am Rechtsverkehr teilnehmen und nach außen in Erscheinung treten sollte. Maßgeblich für die Unterscheidung waren die konkreten Vereinbarungen der Gesellschafter. Vereinbarten diese, dass die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen und nach außen in Erscheinung treten sollte, handelte es sich um eine Außengesellschaft, anderenfalls um eine Innengesellschaft. Obwohl die vorstehende Formel auf den ersten Blick zunächst sehr eindeutig und einfach handhabbar erscheint, kam es in der Praxis oftmals zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Dies lag zunächst einmal daran, dass wie vieles im alten Recht der BGB-Gesellschaft auch das Begriffspaar Innen- und Außengesellschaft nicht immer einheitlich verwendet wurde, sich insb. noch eine Reihe weiterer Untergliederungspunkte in der Literatur gebildet hatten. Erschwerend kommt hinzu, dass es zur Gründung der BGB-Gesellschaft keines förmlichen Vertrages bedarf und insoweit bereits auf Vermutungen hinsichtlich des Willens der Gesellschafter zurückgegriffen werden muss.
Rz. 11
Ganz wesentlich für die Abgrenzung der Innen- von der Außengesellschaft war deshalb die Frage, inwieweit das Vorhandensein von gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen präjudizierend wirkt. Herrschend und zutreffend wurde vertreten, dass die Innengesellschaft kein Gesellschaftsvermögen aufweisen kann. Die Gegenauffassung vermochte nicht zu überzeugen. Immer dann nämlich, wenn eine Gesellschaft eigenes Vermögen besitzt, d.h. nach altem Verständnis in gesamthänderischer Bindung Vermögensgegenstände innehat, hat sie auch Rechtsbeziehungen nach außen. Wesensmerkmal der Innengesellschaft ist es jedoch, dass sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter nicht am Rechtsverkehr teilnehmen und nicht nach außen in Erscheinung treten soll. Das Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen schloss mithin das Vorliegen einer Innengesellschaft aus. Wenn demgegenüber gelegentlich geltend gemacht wurde, jedenfalls in Form der Sozialansprüche besitze auch die Innengesellschaft Vermögen, so konnte dies gleichwohl keine Vermögensträgerschaft im hier verstandenen Sinne begründen. Die im Wege der actio pro socio geltend zu machenden Sozialansprüche sind aus dem Innenverhältnis allein erwachsende Ansprüche, die nicht als Vermögen der Gesamthand als solcher verstanden werden konnten. Besitzt die Gesellschaft aber Vermögen, tritt sie notwendig mit diesem auch im Rechtsverkehr auf. Zutreffend bemerkte deshalb Schücking, dass allein schon die Eintragung der BGB-Gesellschaft im Grundbuch als Inhaber eines dinglichen Rechts das zur Begründung einer Außengesellschaft notwendige "Nach-außen-hin-Auftreten" erfüllt. Sobald die Gesellschaft aber Vermögensgegenstände innehat, seien es auch nur Forderungen gegen Dritte, ist sie Außengesellschaft. Die von Karsten Schmidt aufgestellte Formel, wonach alle Gesamthandgesellschaften auch Außengesellschaften sind, war daher zutreffend. Der Gesetzgeber des MoPeG folgt in der Legaldefinition des § 705 Abs. 2 BGB n.F. dem Verständnis der h.M., wenn es dort heißt: "Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft)."
Rz. 12
Nicht jede Außengesellschaft hat umgekehrt aber zwangsläufig gesamthänderisch gebundenes Vermögen (bzw. nach dem MoPeG: Gesellschaftsvermögen). Im Zeitpunkt des Erwerbs des ersten Vermögensgegenstandes kann sich nämlich bereits die Frage stellen, ob dies für die Gesamthand bzw. Gesellschaft (dann Außengesellschaft) oder im Außenverhältnis nur für einen Gesellschafter, der dann möglicherweise im Innenverhältnis gebunden ist (dann Innengesellschaft), geschieht. Da in diesem Zeitpunkt gerade noch kein gesamthänderisch gebundenes Vermögen bzw. Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, sondern vielmehr erst erworben wird, kommt es auf die innere Willensrichtung der Gesellschafter an. Dies ist weniger kritisch beim Erwerb eines Vermögensgegenstandes durch die Gesellschaft, bspw. beim Kauf von Büromöbeln. Das Problem wird aber in den Fällen besonders greifbar, in denen der Erwerb des ersten Vermögensgegenstandes eine Verbindlichkeit ggü. Dritten, insb. eine Verbindlichkeit aus Delikt ist. Da die Außengesellschaft eine Haftung für ihre Organe kennt, kann es den entscheidenden Unterschied machen, ob die Gesellschaft, die bislang noch kein Vermögen besitzt, als Außen- oder Innengesellschaft verfasst ist.