Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 389
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 725 Abs. 2, Abs. 3 BGB n.F., vormals: § 723 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F.). Ob die Gesellschaft befristet ist oder nicht, spielt keine Rolle. Die Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsprinzips – mittlerweile kodifiziert in § 314 BGB – wonach Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund immer gekündigt werden können. Das Gesellschaftsrecht ist davon nicht ausgenommen. Daher bestimmt § 725 Abs. 6 BGB n.F., dass eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ausschließt oder beschränkt, unwirksam ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist immer dann anzunehmen, wenn das berechtigte Interesse des kündigenden Gesellschafters an der sofortigen Beendigung seiner Mitgliedschaft dasjenige seiner Mitgesellschafter an dessen Verbleib in der Gesellschaft erkennbar überwiegt. Das Festhalten an der Mitgliedschaft in der Gesellschaft muss sich dabei als für den Kündigenden unzumutbar erweisen.
Rz. 390
Nach § 725 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. liegt ein wichtiger Grund insb. vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Zu den in der Person eines Mitgesellschafters begründeten Kündigungsgründen gehören somit nicht nur die klassischen Verletzungen der Gesellschafterpflichten.
Beispiele
Griff in die Kasse, schwere Verletzung eines Wettbewerbsverbots, erhebliche Rufschädigung und gegen Mitgesellschafter erhobene Hand.
Vielmehr gehören dazu auch verschuldensunabhängige Gründe.
Beispiele
Dauernde, die Mitwirkung an der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ausschließende Krankheit oder Vermögensverfall.
Entscheidend ist, dass dem Kündigungsgrund die Prognose künftiger Unzumutbarkeit innewohnt. Streitig ist, ob sich ein kündigender Gesellschafter durch eigenes gesellschaftsvertragswidriges Verhalten des Kündigungsrechts begeben kann. Wird ein vertragswidriges Verhalten über längere Zeit hingenommen bzw. wird nach einem solchen Vorgang über längere Zeit zugewartet, so kann dies zur Verwirkung des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund führen. Hinsichtlich der Beschränkungen des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund gelten dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie für die ordentliche Kündigung.