Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1128
Die Komplementär-GmbH erhält für die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung von der GmbH & Co. KG eine Vergütung sowie den Ersatz ihrer Auslagen. Eine entsprechende Vereinbarung ist vor allem aus steuerrechtlichen Gründen notwendig, um die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden.
Rz. 1129
Früher ging man davon aus, dass die Komplementär-GmbH ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags erbringt und es sich daher um keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen handelt. Heute besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass auch die Leistungen eines Gesellschafters ggü. seiner Gesellschaft der USt unterliegen können. Eine umsatzsteuerpflichtige Leistung liegt immer vor, wenn der Leistende als Unternehmer selbstständig tätig ist und er für die Leistung eine Sondervergütung, d.h. nicht nur eine Gewinnbeteiligung, erhält.
Rz. 1130
Die Umsatzsteuerpflicht ist für die GmbH & Co. KG von Nachteil, wenn sie selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Fälle des § 4 UStG). Die USt ist dann bei der GmbH & Co. KG ein echter Kostenfaktor.
Die Umsatzsteuerpflicht lässt sich grds. dadurch vermeiden, dass die Komplementär-GmbH für ihre Leistungen kein Sonderentgelt, sondern einen erhöhten Gewinnanteil erhält. Falls die GmbH & Co. KG Verluste erwirtschaftet, dürfen dann allerdings keinerlei Zahlungen erfolgen. Dies ist aber vielfach nicht gewollt, da dann auch der Geschäftsführer keine Vergütung erhalten würde.
Umsatzsteuerbare Leistungen liegen nicht vor, wenn die Komplementär-GmbH nicht selbstständig tätig wird, wenn also die Komplementär-GmbH in die GmbH & Co. KG wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell eingegliedert ist. Zwischen beiden Gesellschaften muss mithin eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) begründet werden. Bei einer GmbH & Co. KG ist eine solche Eingliederung im Regelfall allerdings ausgeschlossen, da die Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG nicht untergeordnet ist. Dagegen ist bei einer Einheits-GmbH & Co. KG eine solche Eingliederung möglich. Durch die Begründung einer Einheitsgesellschaft kann die Umsatzsteuerpflicht der Leistungen der GmbH & Co. KG somit verhindert werden.
Rz. 1131
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Muster 9.89: Vergütung der Geschäftsführung – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG
(1) Für die Übernahme der Geschäftsführung erhält die persönlich haftende Gesellschafterin eine feste Vergütung i.H.v. _________________________ EUR pro Jahr. Die Höhe der Vergütung ist somit vom Gewinn der Gesellschaft unabhängig.
(2) Für die Übernahme der persönlichen Haftung erhält die persönlich haftende Gesellschafterin eine jährliche Vergütung i.H.v. 5 % ihres am Ende des Geschäftsjahres gezeichneten Kapitals.
(3) Die angefallenen Auslagen erhält die persönlich haftende Gesellschafterin in angemessenem Umfang ersetzt.
(4) Vergütung und Auslagenersatz sind jeweils vier Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.
(5) Die Gesellschaft schuldet der persönlich haftenden Gesellschafterin zusätzlich eine etwa anfallende USt gegen Vorlage einer dem UStG entsprechenden Rechnung.