Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 162
Aus dem Charakter der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung ergibt sich, dass grds. zwei verschiedene Formen von Einwendungen und Einreden gegen eine etwaige Inanspruchnahme erhoben werden können. Zum einen stehen dem Gesellschafter persönliche Einwendungen und Einreden gegen die Inanspruchnahme zur Verfügung, zum anderen aber auch solche aus abgeleitetem Recht der Gesellschaft (§ 721b BGB n.F.).
aa) Persönliche Einwendungen und Einreden
Rz. 163
Soweit dem Gesellschafter gegen die Inanspruchnahme durch den Gesellschaftsgläubiger Einwendungen oder Einreden zustehen, richtet sich dies nach den Regeln des allgemeinen Schuldrechts. Diese kann der Gesellschafter ohne Weiteres geltend machen; § 721b BGB n.F. setzt dies voraus. Betracht kommen damit insb. Stundung, Erlass, Vergleich oder Ähnliches. Hinzu kommt die Möglichkeit, mit einer eigenen Forderung gegen die Haftungsforderung aufzurechnen. Die früher intensiv geführte Diskussion, inwieweit es bei einer Inanspruchnahme der Gesellschaft und des Gesellschafters einer GbR verjährungsunterbrechender Maßnahmen sowohl ggü. der Gesellschaft wie auch ggü. dem Gesellschafter bedarf, hat sich mit der Entscheidung des BGH – und nunmehr des MoPeG – für die akzessorische Haftung erledigt. Besonderer verjährungsunterbrechender Maßnahmen ggü. dem Gesellschafter bedarf es nicht, sodass dieser keine Verjährungseinrede zu ggü. der Gesellschaft unverjährten Forderung erheben kann.
bb) Einwendungen und Einreden der Gesellschaft
Rz. 164
Der Gesellschafter kann ggü. der Inanspruchnahme gem. § 721b Abs. 1 BGB n.F. allerdings auch solche Einwendungen und Einreden geltend machen, die nicht in seiner Person begründet sind, sondern der Gesellschaft selbst zustehen. Damit wird sichergestellt, dass der Gesellschaftsgläubiger bei der Durchsetzung der Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter nicht besser, aber auch nicht schlechter steht als bei Inanspruchnahme der Gesellschaft selbst. Abweichend von dem bislang analog angewendeten § 129 Abs. 1 HGB a.F. erfasst § 721b Abs. 1 BGB nicht nur alle rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen, sondern auch Einreden der Gesellschaft. Nach § 721b Abs. 2 BGB n.F. kann der Gesellschafter die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht. Die Vorschrift vervollständigt in Anlehnung an § 129 Abs. 2 und 3 HGB a.F. den mit § 721b Abs. 1 BGB n.F. bezweckten Schutz des Gesellschafters, denn erst die Ausübung eines dieser Gestaltungsrechte führt zum Erlöschen der Gesellschaftsverbindlichkeit oder zur Berechtigung der Gesellschaft, die Leistung zu verweigern, und damit zu einer nicht in der Person des Gesellschafters begründeten rechtsvernichtenden Einwendung oder Einrede im Sinne von § 721b Abs. 1 BGB n.F. Mit der Ausdehnung auf andere Gestaltungsrechte als Aufrechnung und Anfechtung“ räumt die Vorschrift den in der Vergangenheit zu § 129 Abs. 2 und 3 HGB a.F. geführten Streit aus, ob sich der Gesellschafter insb. auch auf ein von der Gesellschaft nicht ausgeübtes Rücktritts- oder Kündigungsrecht berufen kann.