Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Haftung
Rz. 351
Die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters ggü. Den Gesellschaftsgläubigern richtet sich bei der Anteilsübertragung nach den gleichen Bestimmungen, die auch für die Haftung bei einem sonstigen Ausscheiden gelten (s. Rdn 167 ff.). Dies gilt ebenso für die Haftung des eintretenden Gesellschafters.
Rz. 352
Wird ein ausgeschiedener Gesellschafter aus Altforderungen in Anspruch genommen, steht ihm gesellschaftsrechtlich gem. § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) zunächst ein Anspruch auf Haftungsfreistellung durch die Gesellschaft und auch gegen die früheren Mitgesellschafter zu. Da die §§ 728, 728a BGB n.F. (vormals: §§ 738, 739 BGB a.F. auf die Anteilsübertragung grds. keine Anwendung finden, sieht sich der ausgeschiedene Gesellschafter allerdings ebenso den Ansprüchen seiner früheren Mitgesellschafter auf anteilige Haftung ausgesetzt, soweit diese keine Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen erlangen können. Ob und inwieweit der ausgeschiedene Gesellschafter ggü. Dem Erwerber seines Gesellschaftsanteils Ansprüche auf Freistellung hat, richtet sich dabei nach dem zwischen diesen beiden getroffenen Vereinbarungen. Stimmen alle Gesellschafter der Anteilsveräußerung zu, so kann darin die konkludente Genehmigung einer mit dem Neugesellschafter vereinbarten Schuldübernahme liegen.
bb) Übertragung aller Anteile auf eine Person
Rz. 353
Die Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf nur einen Gesellschafter ist rechtlich zulässig und seit Inkrafttreten des MoPeG in dem neu eingefügten § 712a BGB n.F. geregelt. Zwingende Folge einer solchen Übertragung ist, dass die Gesellschaft liquidationslos beendet wird (§ 712a Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) und der verbleibende "Gesellschafter" Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechtspositionen der Gesellschaft wird (§ 712a Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.). So ist insb. auch keine Auflassung oder sonstige Übereignung von Gegenständen des Gesellschaftsvermögens erforderlich. In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728–728a BGB n.F. über die Haftungsfreistellung, die Fehlbetragshaftung und die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters entsprechend anwendbar (§ 712a Abs. 2 BGB n.F.). Die Auffassung, wonach eine Ein-Personen-GbR dann existieren können soll, wenn übertragende Gesellschaftsanteile unterschiedlich belastet, insb. mit einem Nießbrauch oder einem Pfandrecht, sind, hat zwar bestimmte praktische Argumente für sich, sie ist aber mit der Struktur der Personengesellschaften nicht vereinbar.
cc) Gesellschafterrechte
Rz. 354
Grds. rückt der Erwerber in alle sich aus der Gesellschafterstellung des Veräußerers ergebenden Rechte und Pflichten innerhalb der Gesellschaft ein. Dies ergibt sich für die nach § 711a Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 717 Satz 1 BGB a.F.) nicht abspaltbaren Gesellschafterrechte bereits aus dem Gesetz. Dass höchst persönlich eingeräumte Gesellschafterrechte davon ausgeklammert sind, versteht sich von selbst. Gleiches gilt für nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis resultierende Ansprüche des Veräußerers gegen die Gesellschaft, die grds. nicht mit dem Gesellschaftsanteil übergehen. Streitig ist die Behandlung solcher aus dem Gesellschaftsverhältnis resultierender Ansprüche, die nach § 711a Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 717 Satz 2 BGB a.F) abgespalten werden können. Inwieweit vertragliche Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber verbindliche Wirkung auch ggü. der Gesellschaft bzw. den Mitgesellschaftern haben, ist eine Frage des Einzelfalls. Insb. für Sozialansprüche gegen den Altgesellschafter tritt die herrschende Meinung in der Literatur der Auffassung des BGH entgegen, wonach die befreiende Übernahme solcher Sozialansprüche gegen den Altgesellschafter frei zwischen Veräußerer und Erwerber ausgehandelt werden könne.
dd) Teilübertragung
Rz. 355
Besondere Schwierigkeiten bereitet die nur teilweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen jedenfalls für die Ansprüche, die sich als aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche bzw. Verpflichtungen des Altgesellschafters darstellen. Für diese empfiehlt sich dringend eine vertragliche Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer, inwieweit die entsprechenden Rechte beim Altgesellschafter verbleiben bzw. auf den Erwerber übertragen werden. Die vom BGH für die Vollübertragung aufgestellte Vermutung, dass alle Ansprüche übergehen, ...