Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 915
Einkommensteuerrechtlich ist die entgeltliche Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Mitunternehmerschaft grds. als Einbringungsvorgang anzusehen, bei dem die bisherigen Mitunternehmer ihre Anteile in eine neue, erweiterte Mitunternehmerschaft einbringen. Der neue Gesellschafter leistet entweder eine Einlage in das KG-Vermögen (entgeltliche Aufnahme) oder er "bezahlt" die Altgesellschafter (entgeltliche Übertragung). Die entgeltliche Übertragung eines Gesellschaftsanteils, d.h. der Mitgliedschaft eines Gesellschafters samt seines Anteils am Gesellschaftsvermögen, wird dagegen einkommensteuerrechtlich als Veräußerung und Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern beurteilt.
Rz. 916
Sind im Vermögen der KG stille Reserven enthalten, an denen der Eintretende bei Ausscheiden oder Liquidation der Gesellschaft teilnimmt, dann ist es i.d.R. angemessen, wenn der Beitretende hierfür ein Aufgeld zahlt. Leistet der beitretende Gesellschafter für die Gewährung eines neuen Gesellschaftsanteils ausschließlich Einlagen in das Gesellschaftsvermögen, so kann dies unter Anwendung des § 24 UmwStG steuerlich neutral gestaltet werden. Eine steuerpflichtige (anteilige) Aufdeckung der stillen Reserven wird hierdurch vermieden, allerdings besteht auch für den beitretenden Gesellschafter keine Möglichkeit, den ihn zugerechneten künftigen Gewinnanteil durch den Ansatz höherer Abschreibungen (wegen seiner höheren Anschaffungskosten) zu verringern. Wird dagegen an die bisherigen Gesellschafter ein Kaufpreis gezahlt, liegt eine Veräußerung des Teils eines Mitunternehmeranteils vor, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EStG beim "Altgesellschafter" als laufender Gewinn i.R.d. Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerbar ist, während der Erwerber in einer Ergänzungsbilanz die erhöhten Anschaffungskosten aktivieren und in den Folgejahren ggf. gewinnmindernd abschreiben kann. Eine Zwischenbilanz muss nicht aufgestellt werden; ggf. kann bei einer unterjährigen Veräußerung der Gewinn pro rata temporis zugrechnet werden.
Rz. 917
Die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft beginnt mit der Wirksamkeit des Beitritts und der Beteiligung am Gewinn. Schuldrechtliche Vereinbarungen über einen rückwirkenden Beitritt werden steuerrechtlich grds. nicht anerkannt.
Rz. 918
USt fällt nach § 4 Nr. 8f UStG nicht an. Sind der Gesellschaft Grundstücke oder Grundstücken gleichstehende Gegenstände (§ 2 Abs. 2 GrEStG) grunderwerbsteuerlich zuzurechnen oder befinden sich im Gesellschaftsvermögen Anteile an grundbesitzhaltenden Gesellschaften, so kann der Beitritt neuer Gesellschafter grunderwerbsteuerlich relevant sein. Zu denken ist insbesondere an die Steuerpflicht von Anteilsveränderungen (mindestens 90 % innerhalb von zehn Jahren) gem. § 1 Abs. 2a GrEStG oder an die Auslösung von Nachsteuertatbeständen gem. § 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 6a Satz 4 GrEStG.
Die unentgeltliche Aufnahme eines Mitunternehmers ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. Alt. 2 EStG unter Buchwertfortführung möglich; wenn Sonderbetriebsvermögen nicht oder unterquotal übertragen wird, ist die Nachfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG zu beachten. Die unentgeltliche Aufnahme in eine Mitunternehmerschaft steht schenkungsteuerlich einer unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmerteilanteilen gleich und ist damit grds. auch nach §§ 13a ff. ErbStG begünstigungsfähig.