Rz. 932

Bei entgeltlicher Übertragung[1265] erzielt der Veräußerer einen Veräußerungsgewinn oder -verlust i.H.d. Mehr- bzw. Minderbetrags des Kaufpreises, abzgl. der Veräußerungskosten ggü. dem steuerlichen Kapitalkonto, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert wird.[1266] Wird nur ein Teil der Beteiligung veräußert, entfällt die steuerliche Privilegierung durch die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Veräußerung von Anteilen an einer nicht gewerblich tätigen/geprägten vermögensverwaltenden KG gilt steuerlich als die Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter der KG. Anteilsveräußerungen sind daher nur steuerpflichtig, soweit die Veräußerung der Wirtschaftsgüter unter § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG[1267] oder unter § 17 EStG und § 20 Abs. 2 EStG (Abgeltungsteuer)[1268] fällt.

 

Rz. 933

Der Erwerber verteilt seine Anschaffungskosten für die Beteiligung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter, soweit sie ihm zurechenbar sind.[1269] Die Anschaffungskosten können, soweit sie den anteiligen Buchwert des Veräußerers übersteigen, grds. in einer Ergänzungsbilanz des Erwerbers gesondert erfasst werden.[1270]

 

Rz. 934

Eine schuldrechtliche Vereinbarung zur Rückwirkung betreffend die zeitliche Abgrenzung des Anteils am Gewinn der KG wird steuerlich grds. nicht anerkannt.[1271]

 

Rz. 935

Auf die Mitgesellschafter hat die Anteilsübertragung keine einkommensteuerlichen Auswirkungen; zwar wirken sich die Anschaffungskosten auf die künftige Gewinnermittlung (z.B. als Bemessungsgrundlage für die AfA) aus, jedoch wird dieser Effekt über die Ergänzungsbilanz allein dem Erwerber zugerechnet.[1272]

 

Rz. 936

Gewerbesteuer und USt fallen durch die Anteilsübertragung grds. nicht an.[1273] Die Anteilsübertragung an Dritte führt jedoch zum anteiligen Untergang eines ggf. vorhandenen gewerbesteuerlichen Verlustabzuges gem. § 10a GewStG. Bei Anteilsveräußerung unter Beteiligung von juristischen Personen besteht allerdings die Gefahr der Gewerbesteuerbelastung der KG nach § 7 Satz 2 GewStG, deren Ausgleich bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen ist.[1274] Sofern sich in der Gesellschaft inländischer Grundbesitz befindet oder diese an grundbesitzhaltenden Gesellschaften beteiligt ist oder war, kann die Anteilsübertragung grunderwerbsteuerlich relevant sein, wobei die Steuer insbesondere nach § 1 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 3a, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und § 6a Satz 4 GrEStG ausgelöst werden kann. Da häufig mangels notarieller Beurkundung keine Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG besteht, trifft die Anzeigepflicht die Beteiligten selbst nach §§ 19, 20 GrEStG. Wird diese Pflicht nicht, verspätet oder unvollständig erfüllt, entfällt die Möglichkeit, eine etwa entstandene Grunderwerbsteuer durch Rückgängigmachung des Vorganges wieder zu beseitigen (vgl. § 16 Abs. 5 GrEStG).

[1265] S. zu (teil-)unentgeltlichen Übertragungen MünchHdbGesR II/Fischer/Palenker, § 39 Rn 50 ff., 1555 ff.; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 450 ff.
[1266] Götze, in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, S. 357 Rn 10; MünchHdbGesR II/Fischer/Palenke, § 39 Rn 3 ff.
[1267] MünchHdbGesR II/Fischer/Palenke, § 39 Rn 66; Peter, DStR 1999, 1337.
[1268] MünchHdbGesR II/Fischer/Palenke, § 39 Rn 67; BFH, BStBl II 2000, S. 686.
[1269] Götze, in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, S. 357 Rn 10.
[1270] MünchHdbGesR II/Fischer/Palenke, § 39 Rn 43.
[1271] MünchHdbGesR II/Fischer/Palenke, § 39 Rn 10.; Blümich/Schallmoser, EStG, § 16 Rn 162 ff.
[1272] MünchHdbGesR II/Fischer/Palenke, § 39 Rn 43.
[1273] MünchHdbGesR II/Fischer/Palenke, § 39 Rn 75 ff.
[1274] Brinkmann/Schmidtmann, DStR 2003, 93; Füger/Rieger, DStR 2002, 933; Scheifele, DStR 2006, 253.

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