Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Gläubigerkündigung
Rz. 392
Eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschaftergläubigers aus § 726 BGB n.F. ist nicht möglich.
bb) Ordentliche Kündigung
Rz. 393
Beschränkungen des ordentlichen Kündigungsrechts sind bei der GbR nach der Bestimmung des § 725 Abs. 1 BGB n.F. (anders als nach der Vorgängerregelung des § 723 Abs. 3 BGB a.F.) grds. zulässig.
Es war allerdings auch bereits unter Geltung der Vorgängerregelung anerkannt, dass bei einer grds. auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft die Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden kann.
Die interessante Frage ist, wie lang das Kündigungsrecht ausgeschlossen werden kann. Die durch das MoPeG aufgehobene Vorschrift des § 724 Satz 1 BGB a.F. schloss Befristungen auf die Lebenszeit aus, da diese Gesellschaften wie unbefristet vereinbarte zu behandeln waren. Die funktionale Stellung des § 724 Satz 1 BGB a.F. lieferte dabei einen Hinweis darauf, welche Bindungen noch als zulässig angesehen werden können. Bindungen auf die Lebenszeit eines Gesellschafters stellen grds. unüberschaubare Zeiträume dar. Wo also die Grenze der Unüberschaubarkeit erreicht ist, muss die Grenze eines möglichen Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts verlaufen. Dabei wird eine Ausschlussdauer von 30 Jahren in jedem Fall als Höchstgrenze angenommen werden müssen. Richtigerweise wird zwischen verschiedenen Gesellschaftsformen zu differenzieren sein. Bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften dürfte eine Frist von 30 Jahren eher angemessen sein als bei gewerblich tätigen, bei denen sich innerhalb weniger Jahre die Marktverhältnisse komplett verändern können.
cc) Kündigung aus wichtigem Grund und wegen Erreichen der Volljährigkeit
Rz. 394
Der Ausschluss der Kündigung aus wichtigem Grund ist unzulässig. Das entsprach bereits vor Inkrafttreten des MoPeG der ganz h.M. und ist nunmehr in § 725 Abs. 6 BGB n.F. ausdrücklich normiert. Auch eine Beschränkung ist nach der Vorschrift unzulässig ist. Dies ist sachgerecht, denn immer dann, wenn ein wichtiger Grund anzunehmen ist, muss einem Gesellschafter auch die Möglichkeit gegeben sein, sich durch Kündigung aus dem nunmehr nicht erträglichen vertraglichen Korsett zu befreien. Da die Zumutbarkeit des Festhaltens an der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund im Einzelfall zu ermitteln ist, werden berechtigten Interessen der Gesellschafter, die sich aus laufenden Veränderungen ergeben können, ausreichend Rechnung getragen.
Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht zur Kündigung nach Erreichen der Volljährigkeit ausschließt oder beschränkt, ist nach § 725 Abs. 6 BGB n.F. ebenfalls unwirksam.
dd) Beschränkungen der Kündigungsrechte durch Formalerfordernisse
Rz. 395
Die Einführung von Formalerfordernissen bei der ordentlichen Kündigung, wie insb. die Vereinbarung der Schriftform oder Ähnlichem ist grds. zulässig. Allerdings dürfen diese nicht schikanös werden. Ebenso können bestimmte Kündigungsfristen vereinbart werden, wonach bspw. nur zum Quartalsende oder zum Jahresende mit bestimmtem zeitlichen Vorlauf gekündigt werden kann. Die neue gesetzliche Grundregel des § 725 Abs. 1 BGB n.F. sieht bei der ordentlichen Kündigung eine Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres vor.
Rz. 396
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Muster 9.17: Beschränkung der Kündigungsrechte durch Vereinbarung einer bestimmten Kündigungsfrist
Das Gesellschaftsverhältnis kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden.
Rz. 397
Für die außerordentliche Kündigung gilt hinsichtlich der Form von Kündigungserklärungen das Gleiche wie für die ordentliche Kündigung. Zeitliche Befristungen sind gem. § 725 Abs. 6 BGB n.F. unzulässig.