Rz. 88

Das partiarische Darlehen ist durch eine vom Geschäftserfolg abhängige Vergütung für die Überlassung von Kapital gekennzeichnet und insofern wirtschaftlich der stillen Gesellschaft nahe. In Abgrenzung zu dieser mangelt es dem partiarischen Darlehen allerdings an der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, was sich nach außen regelmäßig darin äußert, dass der Geldgeber keinen Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen hat und auch i.Ü. nicht am Erfolg des Unternehmens teilnimmt. Das Bestehen einer Verlustbeteiligung ist zwar Beweis der Existenz einer Gesellschaft,[176] deren Fehlen aber kein sicherer Nachweis des partiarischen Darlehens.[177]

[176] MüKo-BGB/Schäfer, vor § 705 Rn 113; MünchHdbGesR I/Schücking, § 2 Rn 41.
[177] Zu weiteren partiarischen Rechtsverhältnissen s. MünchHdbGesR I/Schücking, § 2 Rn 46 ff.

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