Rz. 20

Mit der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR verbunden ist auch ihre Prozessfähigkeit.[47] Wenn die BGB-Gesellschaft selbst in der Lage ist, Inhaber von Rechten und Pflichten zu sein, dann muss sie auch im Prozess als solche klagen und verklagt werden können. Dem Gedanken von Wertenbruch[48] folgend, dass § 736 ZPO a.F., der zur Zwangsvollstreckung in das gesamthänderisch gebundene Vermögen einen Titel gegen alle Gesellschafter erfordert, nur die vollstreckungsrechtliche Umsetzung der Regelung des § 719 Abs. 1 BGB a.F. sei, sah der BGH in der vollstreckungsrechtlichen Vorschrift des § 736 ZPO a.F. kein Hindernis seiner Auffassung zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR. Für die Innen-GbR stellte sich Frage der Prozessfähigkeit nicht, da sie als reine Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Vermögen verfügt. Auch sog. Sozialansprüche sind als rein schuldrechtliche Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander prozessual geltend zu machen, d.h. im Wege der actio pro socio.

 

Rz. 21

Handeln konnte die Gesellschaft im Prozess selbstverständlich nur durch ihre "Organe". Vertreter der Gesellschaft waren damit gem. § 714 BGB a.F. im Zweifel alle Gesellschafter gemeinschaftlich. Abweichende Vertretungsregelungen waren nachzuweisen.[49] Klagte die Gesellschaft, war sie auch als solche zu bezeichnen. Problematisch konnte es dabei insb. sein, wenn mehrere Gesellschafter gleichzeitig personenidentisch Gesellschafter mehrerer GbR sind. Inwieweit hier eine Abgrenzung rechtspraktisch möglich war, war auch im Hinblick auf etwaige Vollstreckungsmaßnahmen noch ungeklärt. Das Problem, das sich gleichermaßen bei Passivprozessen stellte, bestand ja nun darin, dass die Vermögensmassen der Gesellschafter A, B, C in GbR I und derselben Gesellschafter in GbR II sich praktisch nur dann unterscheiden ließen, wenn sie auch entsprechend zugeordnet waren. Der Empfehlung des BGH,[50] neben der BGB-Gesellschaft als solcher auch immer gleich die Gesellschafter zu verklagen, war deshalb zu folgen. Am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die Gesellschaft mangelte es bei einer Klage gegen die Gesellschafter jedenfalls nicht mehr.[51]

 

Rz. 22

Eine Schwierigkeit bestand allerdings immer darin, in Passivprozessen den richtigen Vertreter der Gesellschaft zu benennen. Abweichend von der gesetzlichen Regelung der Gesamtvertretung in § 709 BGB a.F. konnten die Gesellschafter nämlich durchaus auch bestimmen, dass nur einige von ihnen zur Vertretung berechtigt waren. Mangels Registereintragung war die Vertretung nicht nach außen kundgetan. Da im Recht der BGB-Gesellschaft aber anders als bei den Kapitalgesellschaften das Recht der Selbstorganschaft gilt und insoweit Fremdgeschäftsführer ausgeschlossen sind,[52] bestand bei Zweifeln die Möglichkeit, durch Nennung aller Gesellschafter in jedem Fall auch den Richtigen zu benennen. Wo auch Informationen über den Gesellschafterkreis nicht vollständig vorhanden waren, kam nur noch ergänzend eine auf § 138 Abs. 2 ZPO beruhende geänderte Darlegungs- und Beweislast der beklagten BGB-Gesellschaft in Betracht.[53]

[47] BGHZ 146, 241 = NJW 2001, 1056.
[48] Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung, S. 124, 129.
[49] Pohlmann, WM 2002, 1421, 1424.
[50] BGHZ 146, 241 = NJW 2001, 1056, 1060.
[51] A.A. Müther, MDR 2002, 987, 990.
[52] BGH, NJW 1960, 1997; WM 1982, 394; BGHZ 36, 292; 41, 367, 369; 51, 198, 200; MüKo-BGB/Schäfer, § 720 Rn 4; MüKo-BGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 709 Rn 5 f.; MünchHdbGesR I/v. Dithfurth, § 7 Rn 8 ff.
[53] Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, vor § 284 Rn 34; MünchHdbGesR I/Gummert, § 19 Rn 20; Pohlmann, WM 2002, 1421, 1424.

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