Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Auflösung der Gesellschaft
Rz. 165
Die Auflösung der Gesellschaft hat keine Auswirkungen auf die bereits bestehende Haftung ggü. Gesellschaftsgläubigern. Nach Auflösung der Gesellschaft findet grds. die Liquidation statt (§§ 735 ff. BGB n.F.). Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft gem. § 737 Satz 1 BGB n.F. für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen (Fehlbetragshaftung). Für die Fehlbetragshaftung der einzelnen Gesellschafter gilt gem. § 737 Satz 2 BGB n.F. eine Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter. Das Erlöschen der eGbR ist von sämtlichen Liquiditoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendet ist (§ 738 BGB).
Rz. 166
Nach Erlöschen der Gesellschaft durch Liquidation (oder auf andere Weise) verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus § 721 BGB n.F. in fünf Jahren, es sei denn, der Anspruch der Gesellschaft unterliegt einer kürzeren Verjährung (§ 739 Abs. 1 BGB n.F.). Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder – im Falle der eGbR – das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.
Hinweis
Bei nennenswerten Haftungsrisiken ist zu dringend empfehlen, die Gesellschaft zur Begrenzung der Haftungsrisiken in das Gesellschaftsregister einzutragen.
bb) Gesellschafterwechsel
(1) Ausscheidender Gesellschafter
Rz. 167
Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ist nach dem MoPeG in § 728b BGB n.F. geregelt. Gem. § 728b Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. haftet der ausgeschiedene Gesellschafter für bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und
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daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder |
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eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Vorschrift ist eng angelehnt an die Regelung in § 160 HGB, die bislang über die Verweisung in § 736 Abs. 2 BGB a.F. galt; sie findet auf den Statuswechsel entsprechende Anwendung (§ 705c Abs. 5 Satz 1 BGB n.F.). Während es nach bisher h.M. für die Nachhaftung des Gesellschafters genügte, wenn der Rechtsgrund für einen Anspruch vor Ausscheiden des Gesellschafters gelegt wurde, muss die Gesellschaftsverbindlichkeit nach der Neuregelung des § 728b Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. bis zum Ausscheiden des Gesellschafters begründet gewesen sein. Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist (§ 728b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.). Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist (§ 728b Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.). Auch insoweit gilt bei nennenswerten Haftungsrisiken die Empfehlung, die Gesellschaft zur Begrenzung der Haftungsrisiken in das Gesellschaftsregister einzutragen. |
Rz. 168
Wird der ausgeschiedene Gesellschafter tatsächlich von Altgläubigern in Anspruch genommen, steht ihm nach § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) ein Anspruch auf Haftungsfreistellung durch die Gesellschaft zu. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Gesellschaftsbeteiligung dergestalt an einen Dritten veräußert wurde, dass dem Vorgang kein ausscheidensähnliches Verhältnis zur Gesellschaft zugrunde liegt. Was etwaige Verbindlichkeiten des Gesellschafters ggü. der Gesellschaft angeht, sind diese im Fall des einfachen Ausscheidens Saldopositionen für die Berechnung seines Abfindungsguthabens. Findet dagegen eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils statt, kommt es auf die Modalitäten des Veräußerungsvorgangs an. Stimmen alle Gesellschafter der Anteilsveräußerung zu, so kann darin eine konkludente Genehmigung der Schuldübernahme durch den Neugesellschafter liegen.
(2) Haftung des Neugesellschafters
Rz. 169
Das...