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Zwar soll es Franchise-Verträge geben, die aufgrund der sie prägenden Charakteristika den BGB-Gesellschaften zuzuordnen sind,[178] in der Rechtspraxis sind die Verbindungen zu den Austauschverhältnissen allerdings wesentlich größer. Die für gesellschaftsrechtliche Konstruktionen prägenden Gleichordnungsverhältnisse der Gesellschafter untereinander sind dem Franchise-Vertrag eher fremd. Regelmäßig erhält der Franchise-Geber entgeltliche Leistungen des Franchise-Nehmers für die Nutzung des Konzepts.

[178] Martinek, Franchising, S. 389 ff.

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