Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 41
Die mit der Registrierung im Gesellschaftsregister verbundene Publizität der GbR als Rechtssubjekt (Subjektpublizität) macht das bisherige Regelungsmodell der § 899a BGB a.F., §§ 47 Abs. 2 a.F., 82 Satz 3 GBO a.F., welche die Identifizierung der GbR über ihre Gesellschafter ermöglichen sollten (Objektpublizität), entbehrlich. Seit dem 1.1.2024 ist die GbR als Grundstücksberechtigte nur noch unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen. Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft lassen sich dann unmittelbar aus dem Gesellschaftsregister mit Publizitätswirkung ablesen. Deswegen besteht kein Anlass mehr, diese rechtserheblichen Umstände mittelbar über das mit öffentlichem Glauben ausgestattete Grundbuch zu verlautbaren. Das setzt allerdings voraus, dass die Gesellschafter von ihrem Eintragungswahlrecht tatsächlich Gebrauch machen. Dementsprechend bestimmt § 47 Abs. 2 GBO n.F. als grundbuchverfahrensrechtliche Voraussetzung, dass für die GbR ein Grundstücksrecht nur noch dann eingetragen werden "soll", wenn die Gesellschaft bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dabei handelt es sich – wie dargestellt – um eine grundbuchsverfahrensrechtliche und nicht etwa um eine materiell-rechtliche Sperre.
Rz. 42
Zwar wäre es nach Ansicht der Kommission auch möglich gewesen, die Vermutungswirkung des § 899a BGB a.F. auf das Verpflichtungsgeschäft zu erstrecken und damit einen kondiktionsfesten Erwerb von Grundstücksrechten zu ermöglichen. Weiterhin wäre es möglich gewesen, das Regelungsmodell des § 899a BGB a.F. auf weitere registrierte Rechte zu erstrecken. Der Gesetzgeber hat sich jedoch – dem Vorschlag der Kommission folgend – dafür entschieden, den § 899a BGB a.F. aufzuheben und die Eintragung einer GbR als Berechtigte im Grundbuch an den Nachweis ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister zu knüpfen. Denn andernfalls wäre eine erwiesenermaßen problematische Regelung anstelle einer konsequent zu Ende gedachten Registerpublizität zu einem generellen Regelungsansatz erhoben worden. Zudem führt die vom MoPeG eingeführte Registerpublizität zu einer Zeit- und Kostenersparnis insb. bei Publikumsgesellschaften mit unsteten Beteiligungsverhältnissen.
Rz. 43
Für im Grundbuch bereits eingetragene GbR (Bestandsgesellschaften) sieht die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 EGBGB n.F. vor, dass die Gesellschafter grds. die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister nachholen müssen, sobald die Gesellschaft eine Verfügung über das betreffende Grundstücksrecht treffen will oder es zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand gekommen ist.