Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 54
Das MoPeG hält am Grundsatz der Selbstorganschaft für das gesamte Personengesellschaftsrecht fest. Das Gesetz unterscheidet weiterhin zwischen der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis und der Vertretungsmacht im Außenverhältnis, wobei sich anders als nach altem Recht (§ 714 BGB a.F.) der Umfang der Vertretungsmacht nicht mehr nach der Geschäftsführungsbefugnis richtet (§ 720 Abs. 3 BGB n.F.).
Rz. 55
Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (§ 715 Abs. 1 BGB n.F.). Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt (§ 715 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.). Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (§ 715 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.) Fehlt der notwendige Gesellschafterbeschluss, bleibt die Wirksamkeit der Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts vorbehaltlich der allg. Grundsätze zum Missbrauch der Vertretungsmacht im Außenverhältnis davon gleichwohl unberührt. Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind (Gesamtgeschäftsführung), es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist (§ 715 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.). Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht (§ 715 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.). Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist (Einzelgeschäftsführung), kann jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen (§ 715 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.). Im Fall des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben (§ 715 Abs. 4 Satz 2 BGB n.F.). Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 715 Abs. 5 Satz 1 BGB n.F.). Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 715 Abs. 5 Satz 2 BGB n.F.). Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 715 Abs. 6 Satz 1 BGB n.F.). § 671 Absatz 2 und 3 BGB gilt in diesem Fall entsprechend (§ 715 Abs. 6 Satz 2 BGB n.F.). Der neue § 715a BGB n.F. normiert erstmals ausdrücklich die Notgeschäftsführungsbefugnis, wenn alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert sind, nach Maßgabe von § 715 Abs. 3 BGB n.F. bei einem Geschäft mitzuwirken.
Rz. 56
Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam ermächtigt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (§ 720 Abs. 1 BGB n.F.). Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 ermächtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (§ 720 Abs. 2 BGB n.F.). Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft (§ 720 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.). Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 720 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.). Dies gilt insb. für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll (§ 720 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F.). Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Abs. 5 BGB n.F. ganz oder teilweise entzogen werden (§ 720 Abs. 4 BGB n.F.). Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsermächtigten Gesellschafter (§ 720 Abs. 5 BGB n.F.). Für die Passivvertretung gilt mithin die – nicht dispositive – Einzelvertretungsmacht. Eine Notvertretung entsprechend § 715a BGB n.F. besteht nicht.