Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Grundsatz
Rz. 172
Im Grundsatz ließ bereits die Rspr. des BGH generelle Haftungsausschlussregeln ggü. den Gläubigern der Gesellschaft nicht zu. Dies ergab sich schon daraus, dass bei Anwendung des § 128 Satz 2 HGB a.F. analog auf die GbR interne Vereinbarungen darüber, dass die Haftung eines Gesellschafters ausgeschlossen ist, im Außenverhältnis nicht durchgriffen. Diese Rspr. wurde durch das MoPeG ausdrücklich bestätigt: Die § 128 Satz 2 HGB a.F. nachgebildete Vorschrift des § 721 Satz 2 BGB n.F. versagt haftungsbeschränkenden Vereinbarungen unter den Gesellschaftern gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger die Wirkung, und zwar selbst dann, wenn er von der Vereinbarung weiß.
bb) Haftungsbeschränkung durch Individualvereinbarung
Rz. 173
Der BGH hat den Gesellschaftern allerdings die Möglichkeit eröffnet, durch Individualvereinbarung mit dem Gesellschaftsgläubiger eine Vereinbarung zu treffen, wonach ihre persönliche Haftung ausgeschlossen ist. Auch die Regierungsbegründung zum MoPeG stellt ausdrücklich fest, dass § 721 Satz 2 BGB n.F. nicht ausschließt, von Seiten der Gesellschaft oder des einzelnen Gesellschafters mit dem Gesellschaftsgläubiger eine Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. Für diese Feststellung hätte es allerdings weder Urteile des BGH noch Ausführungen in der Gesetzesbegründung bedurft. Es versteht sich von selbst, dass durch individualvertragliche Vereinbarungen die Inanspruchnahme der Gesellschafter ausgeschlossen werden kann. Nichts hindert den Gläubiger daran, etwa bestehende Haftungsansprüche nicht geltend zu machen. Deshalb kann er auch im Voraus darauf verzichten.
cc) Ausschluss durch allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Namenszusätze
Rz. 174
So sicher die individualvertragliche Vereinbarung eines Haftungsausschlusses der Gesellschafter ist, so schwierig ist eine solche Individualvereinbarung in der Praxis zu erreichen. Dies liegt nicht nur daran, dass wenige Gesellschaftsgläubiger zu entsprechenden Vereinbarungen bereit sein werden. Die Ursache besteht vielmehr auch darin, dass jedenfalls bei unternehmerisch tätigen Gesellschaften entsprechende Vereinbarungen schnell den Charakter allgemeiner Geschäftsbedingungen erreichen. Für die Gesellschafter einer GbR ist es deshalb von besonderem Interesse, über die Zulässigkeit von Haftungsbeschränkungen in den AGB nachzudenken.
Ausdrückliche gesetzliche Regeln zur Zulässigkeit entsprechender Haftungsbeschränkungsklauseln gibt es in einigen berufsrechtlichen Normen, insb. § 52 BRAO, § 67a StBerG, § 54a WPO. Diesen Berufsträgergesellschaften ist es damit in bestimmten Grenzen erlaubt, haftungsbeschränkende Vereinbarungen zu treffen, selbst wenn diese in den AGB enthalten sein sollten. Was die übrigen Gesellschaften angeht, so dürfte eine Haftungsbeschränkung in AGB praktisch nicht infrage kommen. Dadurch, dass der BGH ausdrücklich festgestellt hat, dass Haftungsbeschränkungen durch Individualvereinbarung zulässig sind, schließt er solche in AGB aus. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er Haftungsbeschränkungen in AGB für geschlossene Immobilienfonds wegen der Besonderheit dieses Gesellschaftstyps für ausnahmsweise zulässig gehalten hat. Unterstellt man, dass die akzessorische Gesellschafterhaftung Wesensmerkmal der GbR ist, scheint das Verbot formularmäßiger Abbedingung dieser Haftung sich zwangsläufig aus § 307 BGB zu ergeben. Der Ausschluss der Haftung durch bloßen Namenszusatz (BGB-Gesellschaft mbH) war Gegenstand der Entscheidung aus dem Jahr 1999 und führt nicht zur Haftungsbeschränkung. Auch diese Grundsätze finden in der Regierungsbegründung zum MoPeG ihre Bestätigung.