Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Gesetzliche Stimmrechtsbeschränkungen
Rz. 283
Eine gesetzliche Generalklausel zum Ausschluss des Stimmrechts eines Gesellschafters gibt es im Recht der GbR, anders als bspw. bei der GmbH in § 47 Abs. 4 GmbHG, nicht. Hieran hat sich auch durch das MoPeG nichts geändert. Der Gesetzgeber hat auf eine allgemeine Regelung eines Stimmverbots bei der GbR bewusst verzichtet. So gibt es im Recht der GbR auch weiterhin nur drei Normen, nach denen das Stimmrecht eines Gesellschafters ausgeschlossen ist, nämlich
Es ist streitig, inwieweit die gesetzlichen Regeln zum Stimmrechtsausschluss bei den Körperschaften auch auf die GbR angewendet werden können. Einigkeit besteht wohl insoweit, dass in den Fällen, in denen jemand Richter in eigener Sache wäre, ein Stimmrechtsausschluss besteht. Dies gilt über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus bspw. bei der Entlastung eines geschäftsführenden Gesellschafters, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den betroffenen Gesellschafter oder bei Maßnahmen aus wichtigem Grund gegen den Gesellschafter. Streit besteht aber bei solchen Beschlussgegenständen, bei denen es um ein Rechtsgeschäft mit dem betroffenen Gesellschafter nicht in seiner Gesellschafterstellung, sondern als Drittem geht. Die wohl herrschende und zutreffende Auffassung geht auch insoweit von der entsprechenden Anwendung der gesetzlichen Regelungen bei der GmbH aus.
bb) Vertraglicher Stimmrechtsausschluss
Rz. 284
Inwieweit ein vertraglicher Ausschluss des Stimmrechts eines Gesellschafters bei der GbR möglich ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Direkte Rspr. dazu liegt nicht vor. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1987 hat der BGH zwar positiv zugunsten eines möglichen Stimmrechtsausschlusses judiziert, diese Entscheidung galt aber noch zum früheren Verständnis der GbR in Form der Doppelverpflichtungstheorie, die heute unter der Geltung der Akzessorietätstheorie nach Maßgabe der §§ 721 ff. BGB n.F. keine verlässlichen Anhaltspunkte mehr bietet.
In der Literatur wird von einigen Stimmen ein Stimmrechtsausschluss dann für unwirksam gehalten, wenn der betroffene Gesellschafter unbeschränkt für die so beschlossenen Maßnahmen haftet. Die zutreffende Gegenauffassung hält einen Stimmrechtsausschluss dagegen auch bei unbeschränkter Haftung für zulässig. Dies ist sachgerecht, da das Gesetz mit der Öffnung ggü. Mehrheitsbeschlüssen eine Haftung eines Gesellschafters auch ohne dessen Zustimmung kennt. Die Kernbereichslehre gilt allerdings auch für Stimmrechtsausschlüsse, die im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind. Soweit der Kernbereich einer Gesellschafterposition betroffen ist, kann ein Stimmrechtsausschluss danach nur unter Beachtung der hohen Anforderungen für die antizipierte Einwilligung in Kernbereichseingriffe vereinbart werden.