Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
1. Rechtsnatur der Partnerschaftsgesellschaft
a) Entstehungsgeschichte
Rz. 1263
Seit dem 1.7.1995 steht in Deutschland die Partnerschaftsgesellschaft als eigene Gesellschaftsform für die Freien Berufe zur Verfügung (vgl. § 1 PartGG). Mit der neu geschaffenen Gesellschaftsform sollte den Angehörigen Freier Berufe eine besondere, auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittene Organisationsform bereitgestellt werden. Die Personengesellschaften des Handelsrechts waren aufgrund der mangelnden gewerblichen Betätigung der Freiberufler für diese verschlossen, sodass als Kooperationsform nur die GbR in Betracht kam. Diese wurde allerdings deshalb als nicht ideal für die Kooperation von Freiberuflern angesehen, da es aufgrund der damals fehlenden Rechts- und Namensfähigkeit, der wenig verfestigten Innenstruktur und der mangelnden Registerpublizität gerade bei größeren Organisationseinheiten, wie sich diese am Freiberuflermarkt immer stärker herausbildeten, schlicht an der Praktikabilität der GbR mangelte. Mit dem MoPeG, das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist, wurde auch das PartGG bedeutend geändert. Das betrifft etwa den Wegfall des Schriftformerfordernisses für den Partnerschaftsgesellschaftsvertrag (s. unter Rdn 1307, 1313) sowie die Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft (s. unter Rdn 1317, 1321). Daneben wurden die Personenhandelsgesellschaften für Freie Berufe geöffnet, sodass die Freien Berufe eine weitere Rechtsformalternative haben (s. unter Rdn 1286). Schließlich bedeutet die umfassende Überarbeitung des Rechts der GbR über die Verweisung des § 1 Abs. 4 PartGG erhebliche Änderungen auch des Rechts der Partnerschaftsgesellschaft.
b) Rechtliche Einordnung der Partnerschaftsgesellschaft
Rz. 1264
Bei der Partnerschaftsgesellschaft (auch Partnerschaft oder PartG) handelt es sich um eine rechtsfähige Personengesellschaft. Sie ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Das PartGG verweist weitgehend auf das Recht der Personenhandelsgesellschaften und erklärt (klarstellend) das Recht der GbR auf die Partnerschaft für entsprechend anwendbar (§ 1 Abs. 4 PartGG). Damit sind auch die Änderungen durch das MoPeG mit Blick auf die GbR für die Partnerschaft zu beachten. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit folgt: Die Partnerschaftsgesellschaft ist Trägerin ihres eigenen Gesellschaftsvermögens, sie ist damit auch besitz- und erbfähig. Sie kann Mitglied anderer Gesellschaften sein, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, wie dies bspw. für die Mitgliedschaft bei anderen Partnerschaftsgesellschaften der Fall ist. Die Gesellschaft ist markenfähig (§ 7 Nr. 3 MarkenG). Die Partnerschaftsgesellschaft kann folgerichtig auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden. Sie kann Partei eines Rechtsstreits sein und auch Schuldnerin im Insolvenzverfahren.
2. Erscheinungsformen der Partnerschaftsgesellschaft
Rz. 1265
Zielgruppe des PartGG sind die Freien Berufe. Der Begriff des Freien Berufs ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG definiert. Die bewusst weit gefasste Formulierung bestimmt, dass ein Freiberufler auf Grundlage besonderer beruflicher Qualifikationen oder schöpferischer Begabung persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienstleistungen höherer Art im Interesse des Auftraggebers und/oder der Allgemeinheit erbringt. Wegen dieser unscharfen Definition findet sich in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ein Katalog von Professionen, die als Freiberufler i.S.d. Gesetzes gelten. Der Katalog ist allerdings nicht abschließend.
a) Heilberufe
Rz. 1266
Zu den Heilberufen zählen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Krankenpfleger, Logopäden, Ergotherapeuten, Rettungsassistenten, Psychotherapeuten, nicht jedoch Altenpfleger, Bademeister, Fußpfleger u.Ä.
b) Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe
Rz. 1267
Zu den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen gehören Rechtsanwälte sowie die sonstigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, insb. andere Inhaber einer Erlaubnis nach dem RDG, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, sonstige beratende Volks- und Betriebswirte; streitig ist es für Rechtsbeistände und Insolvenzverwalter. Notare fallen zwar unter den Begriff des Freien Berufs, sind aber nicht partnerschaftsfähig i.S.d. PartGG; § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auf Notare nicht anzuwenden. Diesen steht nur die gemeinsame Berufsausübung als GbR offen.