Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 183
Nachdem vorstehend die rechtlichen Grundlagen der GbR behandelt wurden, soll in den nachfolgenden Abschnitten auf die möglichen Regelungsdetails des Gesellschaftsvertrages eingegangen werden. Rechtspraktisch spielen diese Gesellschaftsverträge nur bei solchen Gesellschaften eine Rolle, bei denen konkret über vertragliche Gestaltungen nachgedacht und dazu regelmäßig auch ein rechtlicher Berater eingeschaltet wird. Bloße Gelegenheitsgesellschaften wie die Fahrgemeinschaft u.Ä. werden sich um die Abfassung eines Gesellschaftsvertrages in aller Regel keine Gedanken machen.
Hinweis
Für den Gesellschaftsvertrag gilt der Grundsatz der Gestaltungsfreiheit. Während sich die Gestaltungsfreiheit für den historischen Gesetzgeber von selbst verstand, hebt der durch das MoPeG eingeführte § 708 BGB n.F. (s. unter Rdn 58) ihre zentrale Bedeutung an prominenter Stelle ausdrücklich hervor. Damit reiht sich die Norm in die bewährte Tradition des BGB ein, die Rechtsbeziehungen auf der Grundlage der Gleichordnung zu anderen in Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zu gestalten.
1. Name der Gesellschaft
Rz. 184
Obwohl das BGB bislang keine Regelung zur Führung eines Namens durch die GbR enthielt, ist es unstreitig, dass die Gesellschaft unter einem vom Namen der Gesellschafter selbst unabhängigen Namen auftreten kann. Zwar ging der historische Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die Gesellschaft unter den Namen sämtlicher Gesellschafter im Rechtsverkehr auftritt, gleichwohl war bereits lange vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR durch den BGH sowohl in Rspr. als auch in Literatur die Auffassung nahezu einhellig, dass die Namensführung der GbR gestattet ist. Mit dem MoPeG ist die Berechtigung der GbR zur Führung eines eigenen Namens in §§ 707 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB n.F., 707b Nr. 1 BGB n.F. nunmehr auch im BGB anerkannt (vgl. zuvor schon § 15 Abs. 1 lit. c) Hs. 2 GBV a.F., jetzt: § 15 Abs. 1 Nr. 2 GBV n.F.). Ob man umgekehrt allerdings aus dem Vorhandensein eines Namens einer GbR unbedingt auf deren Charakter als Außengesellschaft und damit als rechtsfähige Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB n.F.) schließen kann, ist zweifelhaft, da auch reine Innengesellschaften und damit nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB n.F.) durchaus, und sei es auch nur als identitätsstiftendes Merkmal, einen Namen vereinbaren können.
a) Gesamtname
Rz. 185
Das Recht der GbR schränkt die Möglichkeit der Gesellschafter, einen Namen für ihre Gesellschaft frei zu wählen, nicht ein. Gleichwohl unterliegt auch die GbR bestimmten Beschränkungen in der Namenswahl. Selbstverständlich kann die Gesellschaft die Namen aller ihrer Gesellschafter als Gesamtnamen wählen. Davon ging erkennbar auch der Gesetzgeber selbst aus. Daneben ist es den Gesellschaften allerdings auch möglich, nur einen der Namen ihrer Gesellschafter zu wählen. Ebenso besteht allerdings auch die Möglichkeit, reine Phantasiebezeichnungen oder Sachbezeichnungen zu wählen, wobei Sachbezeichnungen in der Praxis der GbR wohl den faktischen Regelfall darstellen. Restriktionen, die aus dem Firmenrecht des HGB in das Recht der Namensführung der GbR hineinragten, sollten wohl in der Zukunft nur noch in geringem Umfang zu befürchten sein, da das seit dem 1.7.1998 liberalisierte Firmenrecht auch den Handelsgesellschaften wesentlich weiteren Spielraum einräumt. Für eingetragene GbRs bestimmt § 707b Nr. 1 BGB n.F., dass auf die Auswahl und den Schutz des Namens der Gesellschaft die §§ 18, 21–24, 30 und 37 HGB entsprechend anzuwenden sind.
Allerdings war auch schon bislang anerkannt, dass es ebenso wenig wie im Firmenrecht auch bei der Namenswahl der GbR zulässig ist, irreführende Bezeichnungen zu wählen. Dies gilt nicht nur für die nachstehend noch näher darzustellenden Irreführungen über die Rechtsform und den Gegenstand der Gesellschaft, sondern vielmehr auch für solche Irreführungen, die aus der Verwendung falscher Personen- oder Ortsnamen resultieren. So kann eine Gesellschaft, die keinen Mitgesellschafter namens Schmidt hatte oder hat, nicht unter dem Namen "Schmidt GbR" firmieren, ebenso wenig kann eine in Köln ansässige Gesellschaft unter dem Namen "Schmitz Eisenwaren München" im Rechtsverkehr auftreten. I.Ü. gilt für den Namen auch insoweit unabhängig von § 707b Nr. 1 BGB n.F. Ähnliches wie für die Firma als dieser die Gesellschaft schlagwortartig charakterisieren sollte, da der Name ansonsten keinen Namensschutz genießen kann.
b) Rechtsformzusatz
Rz. 1...