Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
1. Grundsatz der Vertragsfreiheit
Rz. 1076
Nach der gesetzlichen Regelung bestimmt sich das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag (§§ 161 Abs. 2, 108 HGB) und nur ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Gesellschafter können aufgrund der Vertragsfreiheit in dem Gesellschaftsvertrag ihre Rechtsverhältnisse ihren Vorstellungen entsprechend gestalten, soweit dem nicht zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.
2. Einzelfragen des Gesellschaftsvertrags
a) Firma
Rz. 1077
Die Firma der GmbH & Co. KG muss die Bezeichnung "KG" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
Hinweis
Die früher weit verbreitete Firmierung als "GmbH & Co." ist daher kein zulässiger Rechtsformzusatz und darf nicht mehr verwendet werden.
Bei einer GmbH & Co. KG, in der keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma die Haftungsbeschränkung deutlich machen (§ 19 Abs. 2 HGB). Aus dem Gesetz ergibt sich allerdings nicht, in welcher Form die Haftungsbeschränkung gekennzeichnet werden muss. Allgemein anerkannt ist der Rechtsformzusatz "GmbH & Co. KG". Nach überwiegender Auffassung ist auch ein ausgeschriebener Firmenzusatz wie "beschränkt haftende KG" möglich, doch dürfte dies im Unternehmensalltag wenig praktikabel sein.
Die Rechtsform der Komplementärgesellschaft ist in der Firma richtig wiederzugeben. Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG kann daher nicht als GmbH & Co. KG auftreten, sondern muss als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG oder kurz als UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG firmieren.
Der Rechtsformzusatz "GmbH & Co. KG" sollte möglichst unverändert am Ende der Firma aufgenommen werden. Denn Änderungen und Umstellungen (z.B. A KG GmbH & Co., A GmbH B KG, A & Cie. GmbH Co. KG) könnten im Einzelfall darauf hindeuten, dass eine weitere natürliche Person unbeschränkt haftet, und eine Rechtsscheinhaftung begründen.
Rz. 1078
Die Firma der GmbH & Co. KG muss heute nicht mehr der Firma der Komplementär-GmbH entlehnt sein, sondern kann vielmehr frei gewählt werden. Zulässig sind Personen-, Sach- und Fantasiefirmen. Die allgemeinen Grundsätze des Firmenrechts gelten auch für die GmbH & Co. KG. Danach muss die Firma zur Kennzeichnung geeignet sowie unterscheidungskräftig sein (§ 18 Abs. 1 HGB) und darf die angesprochenen Verkehrskreise nicht irreführen (§ 18 Abs. 2 HGB).
Rz. 1079
Immer noch umstritten ist die Frage, ob die Firma einer GmbH & Co. KG auch die Namen von Kommanditisten oder Nichtgesellschaftern enthalten darf. Dies wird teilweise verneint, weil auf diese Weise über die Person des persönlich haftenden Gesellschafters falsche Vorstellungen hervorgerufen werden könnten. Diese Auffassung ist nicht überzeugend. Bei der Firmierung als GmbH & Co. KG gehen die Teilnehmer des Rechtsverkehrs ohnehin davon aus, dass keine natürliche Person persönlich haftet, sodass insofern auch keine Irreführung erfolgen kann. Allerdings darf die Firma die Namensrechte der betroffenen Personen nicht verletzen und muss auch wettbewerbsrechtlich zulässig sein.
Rz. 1080
Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). Der Grundsatz der Unterscheidbarkeit gilt auch für die Firmen der GmbH & Co. KG und ihrer eigenen Komplementär-GmbH. Allein der Rechtsformzusatz – einerseits "GmbH" und andererseits "GmbH & Co. KG" – begründet keine ausreichende Unterscheidbarkeit. Eine etwaige Verwechslungsgefahr zwischen beiden Firmen muss daher durch entsprechende Zusätze verhindert werden. In der Praxis wird die Komplementär-GmbH daher i.d.R. als Verwaltungs-, Besitz-, Beteiligungs- oder Geschäftsführungsgesellschaft bezeichnet.
Rz. 1081
Scheidet ein Gesellschafter aus der GmbH & Co. KG aus, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma dessen Einwilligung (§ 24 Abs. 2 HGB). Es ist zwar umstritten, ob dies auch für eine GmbH & Co. KG gilt, da deren Firma nach der gesetzlichen Regelung keinen Namen eines Gesellschafters enthalten muss. Doch sollte man das damit verbundene Streitpotenzial, das gerade im Fall eines streitigen Ausscheidens nicht zu unterschätzen ist, vorsorglich vertraglich regeln.
Rz. 1082
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Muster 9.80: Ausscheiden eines Gesellschafters und Fortführung der Firma – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG
Die Firma der Gesellschaft lautet: _________________________ GmbH & Co. KG.
Die Gesellschaft ist zur Fortführung der Firma auch dann berechtigt, wenn einer oder mehrere Gesellschafter ausscheiden und ihr Name in der Firma enthalten ist. Die Einwilligung zur Firmenfortführung wird bereits heute erteilt.
Rz. 1083
In der Praxis kann es sich empfehlen, die Firma der GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH vor Anmeldung zum Handelsregister vorsorglich mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer abzustimmen. Die Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme der I...