Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Ordentliche Kündigung
Rz. 1161
Die ordentliche Kündigung ist gem. §§ 132 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Sie ist nur bei unbefristeten Gesellschaften möglich.
Die Kündigung (ordentliche oder aus wichtigem Grund) der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter führt gem. §§ 130 Abs. 1 Nr. 2, 161 Abs. 2 HGB zu dessen Ausscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht.
Eine Kündigung (ordentliche oder aus wichtigem Grund) zur Unzeit ist gem. §§ 132 Abs. 5, 161 Abs. 2 HGB unzulässig, also rechtswidrig (nicht unwirksam) und kann zu einer Schadensersatzpflicht des kündigenden Gesellschafters führen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Unzeitkündigung ihrerseits wiederum durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.
Rz. 1162
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 9.96: Kündigung – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG
(1) Jeder Gesellschafter kann durch Kündigung seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären.
(2) Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres zu erfolgen. Die Kündigung ist erstmals zum 31.12._________________________ zulässig. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Die Kündigung hat schriftlich durch Einwurf-Einschreiben zu erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang bei der Gesellschaft maßgebend. Die Geschäftsführerin hat alle Gesellschafter unverzüglich über die Kündigung zu informieren.
(4) Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Gesellschafter eine etwaige Beteiligung an der Komplementär-GmbH gleichzeitig zu demselben Stichtag kündigt.
(5) Im Fall der wirksamen Kündigung wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der kündigende Gesellschafter erhält eine Abfindung nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrags.
bb) Außerordentliche Kündigung
Rz. 1163
§ 132 Abs. 2, Abs. 3 HGB stellt nun klar, dass sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Gesellschaften ein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund besteht, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Die Kündigungserklärung ist gegenüber der Gesellschaft abzugeben.
Dem volljährig gewordenen Gesellschafter steht gem. § 132 Abs. 4 HGB ein Sonderkündigungsrecht zu, es sei denn der Gesellschafter wurde gem. § 112 BGB bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt oder der Zweck der Gesellschaft dient allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse. Dieses Sonderkündigungsrecht ist binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an zu erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Es gilt im Grundsatz gem. § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG, besteht allerdings mangels Gefahr einer persönlichen Haftung in solchen Fällen nicht, in denen der volljährig gewordene Kommanditist eine Beteiligung erhält, bei der die Haftsumme vollständig eingezahlt und auch nicht zurückgewährt worden ist.
cc) Gesellschaftsvertragliche Abbedingung
Rz. 1164
Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. § 132 Abs. 2 HGB n.F. oder das Kündigungsrecht des volljährig gewordenen Gesellschafters gem. 132 Abs. 4 HGB n.F. ausschließen oder diesen Vorschriften zuwider beschränken, sind gem. § 132 Abs. 6 HGB unwirksam. Dieses Verbot bezieht sich indessen nur auf die außerordentlichen Kündigungsrechte. Die Modifizierung oder Abbedingung des ordentlichen Kündigungsrechts muss sich (nur) am Maßstab des § 138 BGB messen lassen.