Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Tod des persönlich haftenden Gesellschafters
Rz. 1193
Bei der typischen GmbH & Co. KG ist die Komplementär-GmbH der einzige persönlich haftende Gesellschafter. Die GmbH ist als juristische Person unsterblich, sodass es insoweit keiner Nachfolgeregelung bedarf. Dies gilt aber nur für die Nachfolge in die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters und nicht auch für die Anteile an der Komplementär-GmbH. Die Erbfolge im Hinblick auf diese Anteile muss in einer Verfügung von Todes wegen gesondert geregelt werden, die sowohl mit der Satzung der Komplementär-GmbH als auch mit der Nachfolge in die Kommanditgesellschaftsanteile abgestimmt werden muss (zur Notwendigkeit der Verzahnung der Gesellschaftsverträge von GmbH und GmbH & Co. KG für den Erbfall s. bereits oben Rdn 994 ff.).
Im Unterschied zur KG – mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter – kann es bei einer GmbH & Co. KG nie dazu kommen, dass der letzte bzw. einzige Komplementär wegfällt (z.B. weil die Erben die Rechtsstellung nach § 131 HGB in die eines Kommanditisten umwandeln) und die Gesellschaft aufgelöst wird. Aus diesem Grund wird vielfach bereits zu Lebzeiten neben dem potenziellen Erblasser eine GmbH als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die KG aufgenommen (sog. Reserve-GmbH).
Rz. 1194
Im Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG gelten i.Ü. dieselben Grundsätze wie für den Tod eines Gesellschafters einer OHG. Nach der gesetzlichen Regelung führt der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Der verstorbene Gesellschafter scheidet vielmehr aus der Gesellschaft aus und die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Den Erben des Gesellschafters steht ein schuldrechtlicher Anspruch auf eine dem Wert des Anteils angemessene Abfindung (§ 135 Abs. 1 HGB) zu. Dies kann den Fortbestand der Gesellschaft u.U. gefährden. Der Gesellschaftsvertrag wird die Höhe der Abfindung daher regelmäßig beschränken und die Modalitäten der Auszahlung (z.B. Stundung, Verzinsung, Sicherleistung, Sachwertabfindung) näher regeln.
Neben der Abfindung kann der Gesellschaftsvertrag die Vererbung der Gesellschaftsanteile auch im Weiteren beliebig regeln. Die Gesellschafter können die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter insb. vererblich stellen, sodass diese auf alle Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder einzelne Erben (qualifizierte Nachfolgeklausel) übergehen. Die Nachfolgefolgeregelung muss nicht unbedingt für alle Gesellschafter einheitlich sein. Vielmehr kann die Nachfolge für die einzelnen Gesellschafter oder Gesellschaftergruppen unterschiedlich geregelt werden.
bb) Tod eines Kommanditisten
(1) Gesetzliches Regelungsmodell
Rz. 1195
Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Die gesetzliche Regelung entspricht der einfachen Nachfolgeklausel. Der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten ist grds. vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann die Vererblichkeit des Kommanditistenanteils aber beschränken oder ganz ausschließen. Für die Erbfolge in Anteile von persönlich haftenden Gesellschaftern und Kommanditisten besteht somit ein spiegelbildliches Regel-Ausnahmeverhältnis:
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Persönlich haftende Gesellschafter: Anteile von persönlich haftenden Gesellschaftern sind kraft Gesetzes nicht vererblich, können durch eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (z.B. eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel) aber vererblich gestellt werden. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass sich die persönlich haftenden Gesellschafter aufgrund ihrer persönlichen Verbundenheit zusammengeschlossen haben und vertrauensvoll zusammenarbeiten. In diese homogene Gemeinschaft sollen demnach auch im Erbfall keine fremden Personen eindringen. |
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Kommanditisten: Die Anteile eines Kommanditisten sind kraft Gesetzes vererblich. Die Vererblichkeit kann durch den Gesellschaftsvertrag aber ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist der Kommanditist typischerweise rein kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt, sodass dem Gedanken der persönlichen Verbundenheit unter den Gesellschaftern geringere Bedeutung zukommt. |
Rz. 1196
Mit dem Tod des Komma...