Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1450
Die Organe der Vereinigung sind die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder und der oder die Geschäftsführer. Der Gründungsvertrag kann andere Organe vorsehen; er bestimmt in diesem Fall deren Befugnisse (Art. 16 Abs. 1 EWIV-VO). Solche anderen Organe können etwa ein Aufsichtsrat, ein Verwaltungsrat, ein Beirat oder ein Lenkungsausschuss ("Steering Committee") sein. Für eine auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung (F&E) tätige EWIV könnte sich ein wissenschaftlicher Beirat, ein Sachverständigenrat oder eine Ethik-Kommission oder ein Ethik-Ausschuss anbieten. Oberstes Willensbildungsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die als Organ handelnden Mitglieder der Vereinigung können jeden Beschluss zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstands der Vereinigung fassen (Art. 16 Abs. 2 EWIV-VO). Anders als die Gesellschafter einer deutschen OHG sind die Mitglieder einer EWIV nicht als solche geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt. Mitgliedschaft und Leitung der Vereinigung werden organisatorisch getrennt.
1. Geschäftsführung
a) Geschäftsführer
Rz. 1451
Die Geschäfte der Vereinigung werden von einer oder mehreren natürlichen Personen geführt, die durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder bestellt werden (Art. 19 Abs. 1 EWIV-VO). Die Anzahl der Geschäftsführer ist nicht begrenzt. Die Geschäftsführer können, müssen aber nicht selbst Mitglieder der Vereinigung sein (Fremdorganschaft). Das Recht der Geschäftsführung der EWIV ähnelt materiell insgesamt dem deutschen GmbH-Recht, nicht dem deutschen OHG-Recht.
b) Bestellungsvoraussetzungen und -hindernisse
Rz. 1452
Geschäftsführer einer Vereinigung können nicht Personen sein, die nach dem auf sie anwendbaren Recht oder nach dem innerstaatlichen Recht des Staates des Sitzes der Vereinigung oder aufgrund einer in einem Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan von Gesellschaften nicht angehören dürfen, Unternehmen nicht leiten dürfen oder nicht als Geschäftsführer einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung handeln dürfen (Art. 19 Abs. 1 EWIV-VO). Werden Bestellungshindernisse missachtet, so wäre die Bestellung als Geschäftsführer nach deutschem Recht nichtig.
Rz. 1453
Ein Mitgliedstaat kann bei Vereinigungen, die in seine nationalen Register eingetragen sind, vorsehen, dass eine juristische Person unter der Bedingung Geschäftsführer sein kann, dass sie eine oder mehrere natürliche Personen als Vertreter bestimmt. Diese natürlichen Personen müssen aus den bei den nationalen Registern zu hinterlegenden Urkunden und Angaben über die Geschäftsführer entsprechend hervorgehen. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er vorzusehen, dass dieser oder diese Vertreter so haften, als ob sie selbst Geschäftsführer der Vereinigung wären. Die Bestellungshindernisse für Geschäftsführer einer EWIV gelten auch für diese Vertreter (Art. 19 Abs. 2 EWIV-VO).
Deutschland hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht; auch nach deutschem GmbH-Recht können nur natürliche Personen Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). In vielen anderen EU-Mitgliedstaaten können auch juristische Personen Geschäftsführer einer entsprechenden nationalen Kapitalgesellschaft sein. Z.B. können nationale Kapitalgesellschaften als "Management"-Gesellschaften andere nationale Kapitalgesellschaften führen.
Rz. 1454
Die Geschäftsführer einer EWIV müssen weder nach dem deutschen AusfG bzw. dem deutschen GmbHG geschweige denn nach der europäischen Verordnung im Sitzstaat der EWIV ansässig sein. Sie müssen noch nicht einmal in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sein, sondern können auch in Drittstaaten außerhalb der EU ansässig sein. Im Einzelfall sollte vor der Bestellung eines einzelnen Geschäftsführers einer EWIV aus einem bestimmten Drittstaat außerhalb der EU Rücksprache mit dem zuständigen Registergericht des Sitzstaates der EWIV gehalten werden.
c) Bestellung und Entlassung der Geschäftsführer
Rz. 1455
Die ersten Geschäftsführer sind bei der Gründung der EWIV zu bestellen.
Rz. 1456
Der Gründungsvertrag oder, falls dieser keine dahin gehenden Bestimmungen enthält, ein einstimmiger Beschluss der Mitglieder legt die Bedingungen für die Bestellung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer sowie deren Befugnisse fest (Art. 19 Abs. 3 EWIV-VO). Sind die Bedingungen für die Entlassung der Geschäftsführer nicht festgelegt, so ist die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen (§ 7 EWIV-AusfG). Die Möglichkeit der Abberufung eines Geschäftsführers darf nicht ganz ausgeschlossen werden, denn die Abberufung eines Geschäftsführers stellt die äußerste Konsequenz der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer sowie der Organstruktur und -hierarchie der Vereinigung dar, in der die Mitgliederversammlung das oberste Organ der Vereinigung ist.
Rz. 1457
Die Geschäftsführer selbst haben sich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (Art. 39 EWIV...