Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
1. Kündigung eines Mitgliedes
Rz. 1496
Die Kündigung eines Mitgliedes der Vereinigung ist nach Maßgabe des Gründungsvertrages oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, mit einstimmiger Zustimmung der übrigen Mitglieder möglich. Der Gründungsvertrag kann Kündigungsgründe und Kündigungsfristen regeln. Ein Mitglied einer in Deutschland eingetragenen, unbefristeten EWIV kann 6 Monate zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen, wenn der Gründungsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 1 EWIV-AusfG i.V.m. § 132 HGB).
Rz. 1497
Jedes Mitglied der Vereinigung kann ferner aus wichtigem Grund ohne Zustimmung seiner Mitgesellschafter kündigen (Art. 27 Abs. 1 EWIV-VO). Nach deutschem Personengesellschaftsrecht ist ein wichtiger Grund insb. vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird (vgl. § 139 Abs. 2 HGB). Vergleichbare Umstände, wie die Beeinträchtigung oder Verhinderung der Erreichung des Zwecks der Vereinigung oder die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Vereinigung, können ebenfalls wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Hinweis
Kündigung bedeutet Kündigung der Mitgliedschaft mit der Folge des Ausscheidens des Mitgliedes, nicht Kündigung der EWIV mit der Folge der Auflösung der Vereinigung.
2. Ausschluss eines Mitgliedes
Rz. 1498
Die Mitglieder einer EWIV unterliegen den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treue- und Mitwirkungspflichten, die Mitglieder einer "deutschen" EWIV denjenigen, die die deutsche Rspr. für die Gesellschafter einer OHG herausgearbeitet hat. Jedes Mitglied der Vereinigung kann aus den im Gründungsvertrag angeführten Ausschlussgründen, in jedem Fall aber dann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen seine Pflichten verstößt oder wenn es schwere Störungen der Arbeit der Vereinigung verursacht oder zu verursachen droht. Mitglieder können im letztgenannten Sinne nur durch gerichtliche Entscheidung auf gemeinsamen Antrag der Mehrheit der übrigen Mitglieder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass der Gründungsvertrag etwas anderes bestimmt (Art. 27 Abs. 2 EWIV-VO).
Eine Ausschließungsklage, wie sie der von Art. 27 Abs. 2 EWIV-VO verdrängte § 134 HGB vorsieht, müsste im Gründungsvertrag abbedungen werden, wenn ein Gesellschafterbeschluss zum Ausschluss eines Mitgliedes ausreichen soll. Eine solche Klausel im Gründungsvertrag würde die Mitglieder der Vereinigung vor den Folgen unsozialen Verhaltens warnen. Das Ausscheiden beendet die Mitgliedschaft. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen im Gründungsvertrag besteht die Vereinigung nach den im Gründungsvertrag oder in einem einstimmigen Beschluss der verbleibenden Mitglieder festgelegten Bedingungen zwischen den verbleibenden Mitgliedern fort (Art. 30 EWIV-VO).
3. Ausscheiden eines Mitgliedes
Rz. 1499
Ein Mitglied der Vereinigung scheidet ipso iure aus der Vereinigung aus, wenn es verstirbt oder wenn es nicht mehr Mitglied sein kann, also juristische Personen etwa ihren Sitz nicht mehr in der Gemeinschaft haben oder natürliche Personen nicht mehr bestimmte Tätigkeiten ausüben.
Rz. 1500
Außerdem kann ein Mitgliedstaat für die Zwecke seiner Rechtsvorschriften über Auflösung, Abwicklung, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung vorsehen, dass ein Mitglied einer Vereinigung ab dem in diesen Rechtsvorschriften bestimmten Zeitpunkt aus dieser ausscheidet (Art. 28 Abs. 1 EWIV-VO). Von dieser Regelungsermächtigung hat die Bundesrepublik Deutschland im Ausführungsgesetz Gebrauch gemacht. Ein Mitglied scheidet danach aus der Vereinigung aus, wenn es insolvent wird (§ 8 EWIV-AusfG).
Hat ein Privatgläubiger eines Mitgliedes der Vereinigung, nachdem innerhalb der letzten 6 Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Mitgliedes der Vereinigung ohne Erfolg versucht ist, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Mitglied der Vereinigung bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Vereinigung ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, 6 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen (vgl. § 133 HGB).
Hinweis
Wie bei der Kündigung durch das Mitglied selbst ist auch bei der Kündigung durch den Privatgläubiger eines Mitgliedes die Rechtsfolge der Kündigung die Beendigung der Mitgliedschaft und das Ausscheiden des Mitgliedes zum Ablauf der Kündigungsfrist (vgl. § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 HGB).
4. Publizität
Rz. 1501
So bald ein Mitglied aus der Vereinigung ausgeschieden ist, unterrichten der oder die Geschäftsführer hierüber die übrigen Mitglieder. Der oder die Geschäftsführer und jeder Beteiligte können die Änderung in der Zusammensetzung der Mitglieder zur Eintragung in das Handelsregister anmelden (Art. 29 EWIV-VO i.V.m. Art. 7 Satz 2 Buchst. a) EWIV-VO, § 2 Abs. 3 Nr. 1 EWIV-AusfG i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EWIV-AusfG sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EWIV-AusfG). Die Änderung in der Zusammensetzu...