Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
1. Allgemeines
Rz. 769
Es ist heute allgemein anerkannt, dass der Gesellschaftsanteil an einer KG (die Mitgliedschaft) selbst Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügung sein kann. Die Mitgliedschaft kann daher übertragen und belastet (z.B. durch Nießbrauch, Verpfändung) werden. Voraussetzung ist dabei stets, dass alle anderen Gesellschafter der Verfügung zustimmen. Insoweit ist auch die Übertragung eines Teils der Gesellschafterbeteiligung möglich. Mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils gehen alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters auf den Erwerber über, insb. die zwingend mit der Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Rechte und Pflichten wie Stimmrechte, Informationsrechte, Wettbewerbsverbot etc.
Rz. 770
Abzugrenzen von der Verfügung über die Gesellschaftsbeteiligung an sich sind Verfügungen über einzelne Vermögensrechte der Gesellschafter. Diese sind gem. § 711a Satz 2 BGB frei übertragbar. Zu diesen frei übertragbaren Rechten gehören u.a. Ansprüche der Gesellschafter ggü. der Gesellschaft auf einen Gewinnanteil, also auf bereits festgestellte Gewinne, auf das Auseinandersetzungsguthaben bei Auflösung, Aufwendungsersatzansprüche aus der Geschäftsführung und sonstige Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, z.B. auf Schadensersatz.
2. Gesellschaftsvertragliche Regelungen
Rz. 771
Die Gesellschafter sind in der konkreten Ausgestaltung der Regelung über die Abtretbarkeit des Gesellschaftsanteils weitestgehend frei. Der Gesellschaftsvertrag kann die Verfügung über Gesellschaftsanteile erschweren oder erleichtern, z.B. indem Übertragungen in bestimmten Fällen von der Zustimmungspflicht generell freigestellt werden. Die für Verfügungen über den Gesellschaftsanteil notwendige Zustimmung kann bereits im Gesellschaftsvertrag allgemein oder für bestimmte Fälle erteilt werden. Der Vertrag kann auch vorsehen, dass die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Sofern der erbschaftsteuerliche Abschlag für Familiengesellschaften nach § 13a Abs. 9 ErbStG angestrebt wird, muss der Gesellschaftsvertrag umfassende Beschränkungen vorsehen (Verfügung nur zugunsten von Mitgesellschaftern, Angehörigen i.S.v. § 15 AO und/oder eine Familienstiftung) und in diesen Regelungspunkt zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Steuerfall Bestand haben.
Rz. 772
Hinsichtlich der Zustimmung kann der Gesellschaftsvertrag zudem festlegen, wie die Zustimmung erteilt werden soll, z.B. durch jeden Gesellschafter oder durch die Gesellschafterversammlung. Es ist dabei auch möglich, die Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss zuzulassen. Eine generelle Zustimmung im Gesellschaftsvertrag kommt insb. für die Übertragung auf Mitgesellschafter oder (in Familiengesellschaften) auf Familienangehörige in Betracht. Bei der Zulässigkeit von Teilübertragung von Gesellschaftsanteilen kann der Gesellschaftsvertrag das Entstehen von Kapitalkonten verhindern, die nicht durch eine "runde" Zahl ohne Rest teilbar sind oder aber eine Mindest-Beteiligungshöhe zur Vermeidung einer zu starken Zersplitterung vorsehen.
Rz. 773
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Muster 9.39: Feste Kapitalkonten bei Teilübertragung eines Gesellschafteranteils
Wird nur ein Teil eines Gesellschaftsanteils übertragen, müssen die neuen festen Kapitalkonten ein ganzzahliges Vielfaches von _________________________ EUR betragen.
Rz. 774
In Bezug auf die Treuhand bei KG-Gesellschaftsanteilen bedarf zweifellos die Übertragung des Anteils auf einen Treuhänder der Zustimmung aller anderen Gesellschafter. Streitig ist, ob auch eine Vereinbarungstreuhand, mit der ein Gesellschafter vereinbart, seinen Gesellschaftsanteil künftig treuhänderisch für einen Anderen (Treugeber) zu halten, zustimmungsbedürftig ist. Zum Schutz der Mitgesellschafter wird dies häufig bejaht. Um hier Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu regeln, ob und inwieweit Vereinbarungen über eine Treuhand oder Unterbeteiligung der Zustimmung bedürfen.
Rz. 775
Im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Regelung sind insb. folgende Fragen zu berücksichtigen:
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Wer entscheidet über die Zustimmung (Gesellschafterversammlung, einzelne oder alle anderen Gesellschafter, der Komplementär, eine bestimmte Gesellschaftergruppe)? |
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Darf die Zustimmung ohne Grund oder nur bei wichtigem bzw. einem bestimmten Grund verweigert werden? Welche Rechte hat der Gesellschafter, wenn die Zustimmung verweigert wird? |
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Ist die Teilverfügung, v.a. Teilübertragung, zulässig? |
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Sollen gesonderte Regelungen für Komplementäre oder für bestimmte Gruppen von Gesellschaftern (z.B. die Gründungsgesellschafter) gelten? |
Rz. 776
Bei der Gestaltung der ge...