Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
1. Ausschluss von Gesellschaftern
a) Ausschließungsverfahren
Rz. 849
Nach dem Gesetz erfolgt der Ausschluss eines Komplementärs oder Kommanditisten durch Gerichtsurteil nach Klage der übrigen Gesellschafter (§§ 161 Abs. 2, 134, 130 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Der Ausschluss ist auch dann möglich, wenn nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt (§ 134 Satz 3 HGB). Die Vorschrift des § 134 HGB ist nicht zwingend. Der Gesellschaftsvertrag kann das Ausschlussrecht vielmehr einengen oder erweitern. Insb. können die Gesellschafter in Anlehnung an § 727 BGB vereinbaren, dass die Ausschließung anstelle einer Gestaltungsklage nach § 134 HGB durch Gesellschafterbeschluss der übrigen Gesellschafter erfolgen kann. Bei der Abstimmung über den Ausschluss ist der auszuschließende Gesellschafter nicht stimmberechtigt. Wirksam wird die Ausschließung aufgrund Gesellschafterbeschlusses mit der Mitteilung an den Ausgeschlossenen.
b) Wichtiger Grund
Rz. 850
Die Ausschließung eines Gesellschafters setzt nach §§ 161 Abs. 2, 134 HGB grds. das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Der Begriff des wichtigen Grundes nach § 134 entspricht grds. dem in § 139 HGB, jedoch kommt die gesetzliche Regelung nunmehr ohne einen Verweis aus und definiert den wichtigen Grund in § 134 Satz 2 HGB gesondert. Nach § 134 Satz 2 HGB liegt ein wichtiger Grund insb. dann vor, wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Ausschließungsgrund muss den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Auszuschließenden unzumutbar machen. Im Unterschied zu § 139 HGB muss der wichtige Grund nach § 134 HGB gerade in der Person des Auszuschließenden selbst liegen. Anderenfalls bleibt nur die Auflösungsklage nach § 139 HGB. Nach umstrittener, aber wohl herrschender Meinung sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes dann strengere Anforderungen zu stellen, wenn der Kläger als einziger Gesellschafter übrig bleibt.
Rz. 851
Der Ausschluss eines Gesellschafters ist keine Strafe für den Betroffenen, sondern das letzte Mittel, wenn nur auf diese Weise Schaden von der Gesellschaft abgewendet werden kann. Er ist daher nur zulässig, wenn sich kein anderer zumutbarer Weg zur Bereinigung der aufgetretenen Probleme findet. Persönliche Spannungen und gesellschaftsbezogene Meinungsverschiedenheiten können die Ausschließung eines Gesellschafters aus der KG nur in besonders schwerwiegenden Fällen rechtfertigen. Mildere Mittel, die einer Ausschließung vorgehen, können insb. die bloße Entziehung oder Beschränkung der Vertretungsmacht oder Geschäftsführung oder die Umwandlung der Beteiligung als Komplementär in eine Kommanditistenstellung sein.
Rz. 852
Ein Verschulden des Auszuschließenden ist nicht ausnahmslos erforderlich, wie schon die gesetzliche Formulierung in § 134 Satz 2 Alt. 2 HGB (Unmöglichkeit der Pflichterfüllung) zeigt. Wichtige Gründe für die Ausschließung eines Gesellschafters sind z.B. Veruntreuung und Unterschlagungen, unberechtigte Entnahmen, wiederholte Eigenmächtigkeiten in der Geschäftsführung, schädigende Äußerungen ggü. der finanzierenden Hausbank etc., nicht hingegen die Verletzung untergeordneter Pflichten.
Rz. 853
Ggü. Kommanditisten ist das Ausschließungsrecht stärker eingeschränkt. Aufgrund ihres loseren Verhältnisses zu den Mitgesellschaftern sind an den wichtigen Grund strengere Voraussetzungen zu stellen, es sei denn, es handelt sich um ein Verhalten des Kommanditisten, das für die Mitgesellschafter ebenso gefährlich ist wie das eines Komplementärs.
c) Rechtsfolgen des Ausschlusses
Rz. 854
Ein ausgeschlossener Gesellschafter scheidet mit Rechtskraft des Urteils bzw. mit der Mitteilung des Beschlusses an den Auszuschließenden aus. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschlossenen Gesellschafter und den anderen Gesellschaftern gelten die Vorschriften der §§ 135 ff. HGB. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat grds. Anspruch auf eine Abfindung i.H.d. vollen Wertes seines Gesellschaftsanteils (§§ 161 Abs. 2, 135 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB). Der Abfindungsanspru...