Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 881
Bei den Informationsrechten der Gesellschafter sind Kontrollrechte und Auskunftsrechte zu unterscheiden. Weiterhin ist zwischen individuellen Informationsrechten, die jeder Gesellschafter ausüben kann, und kollektiven Informationsrechten, die eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen, zu differenzieren. Bei der KG sind Informationsrechte darüber hinaus je nach der Gesellschafterstellung, also für Komplementäre und Kommanditisten, verschieden. Die Informationsrechte der Gesellschafter bestehen stets ggü. der KG.
1. Kontrollrechte
Rz. 882
Alle Gesellschafter haben Anspruch auf eine ordentliche Geschäftsführung. Der Sicherung dieses Anspruches dienen die gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte. Auskünfte und Erläuterungen, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden können, sind Hilfsrechte zu dem Kontrollrecht.
Rz. 883
Die persönlich haftenden Gesellschafter können sich (wie die Gesellschafter einer GbR oder OHG) jederzeit über die Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten und die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 717 BGB); dieses Recht ist unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis. Dieses Recht steht jedem Komplementär einzeln zu. Zur Verwirklichung des Rechts dürfen die Gesellschafter auf eigene Kosten Sachverständige hinzuziehen, sofern diese von Amts wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Rz. 884
Kommanditisten steht hingegen ein solches Kontrollrecht nach dem Gesetz immer im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zu (§ 166 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dieser Informationsanspruch ist auf Übersendung einer Abschrift des Jahresabschlusses und inhaltlich auf die Einsichtnahme in die Bücher und Papiere beschränkt, die zur Prüfung des Jahresabschlusses erforderlich sind. Somit beschränkt sich das Informationsrecht auch auf das Geschäftsjahr, über das der Jahresabschluss aufgestellt wurde, und bezieht sich nicht auf laufende Vorgänge.
Für weitergehende Auskunftswünsche des Kommanditisten war vormals ein gesondertes Verfahren in § 166 Abs. 3 HGB vorgesehen; mit Inkrafttreten des MoPeG wurde dieses abgeschafft und durch einen Auskunftsanspruch nach § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB ersetzt. Dieser Anspruch ist (anders als § 166 Abs. 3 HGB a.F.) im Streitfall im ZPO-Verfahren vor dem Zivilgericht geltend zu machen. Der Anspruch des Kommanditisten besteht nur "soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht". Die Formulierung findet sich ähnlich in § 717 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Gesetzgeber wollte damit § 166 HGB an die zwischenzeitlichen Entwicklungen der Rechtspraxis anpassen und das Verfahren vereinheitlichen, ohne den materiellen Umfang der Kommanditistenrechte wesentlich zu verändern.
Rz. 885
§ 166 Abs. 2 HGB stellt klar, dass die Rechte der Kommanditisten gem. § 166 Abs. 1 HGB gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können. Die Einräumung weitergehender Rechte ist grds. möglich, soweit dem nicht schützenswerte Interessen Dritter (z.B. Schutz personenbezogener Daten der Kunden) entgegenstehen.
2. Auskunftsrechte
Rz. 886
Das Kontrollrecht des Kommanditisten besteht in erster Linie in einem Einsichtsrecht. Ein allgemeines individuelles Auskunftsrecht (jenseits der Fälle des § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB) steht dem Kommanditisten nach der gesetzlichen Konzeption nicht zu. Jedoch besteht ein solches allgemeines Auskunftsrecht als "Kollektivrecht" der Gesellschaft gegen die geschäftsführenden Gesellschafter gem. § 717 Abs. 2 BGB (vormals §§ 713, 666 BGB a.F.). Dem Grunde nach könnte ein solcher Anspruch auch durch den einzelnen Gesellschafter unter den Voraussetzungen der actio pro socio (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 715b BGB) für die Gesellschaft geltend gemacht werden; allerdings dürften in einem solchen Fall regelmäßig auch die Voraussetzungen für einen individuellen Auskunftsanspruch nach § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB gegeben sein, so dass die actio pro socio als susidiär ausscheidet.
3. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der Informationsrechte
Rz. 887
Informationsrechte der Gesellschafter beziehen sich auf alle außergewöhnlichen und gewöhnlichen "Gesellschaftsangelegenheiten" (vgl. § 717 BGB). Darunter fällt grds. alles, was die Gesellschaft betrifft, insb. die Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der KG, ihre Beziehungen ggü. Dritten und ihre Beziehungen zu den Gesellschaftern. Nicht abschließend geklärt ist, ob zu den Angelegenheiten der Gesellschaft auch die Verhältnisse innerhalb verbundener Unternehmen gelten. Hier wird überwiegend danach unterschieden, dass ggü. Töchtern der KG oder sonstigen Gesellschaften, an denen die KG beteiligt ist, jedenfalls bei mehrheitlicher Beteiligung, Informationsrechte bestehen, da es sich um Angelegenheiten der KG selbst handelt. Jeglicher Unsicherheit kann dadurch begegn...