Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
1. Gesetzliches Wettbewerbsverbot und Rechtsfolgen bei Verstoß
Rz. 891
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot ist in § 117 HGB geregelt. Danach darf ein Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen nicht in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte tätigen und er darf nicht an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt nach § 117 Abs. 2 HGB als erteilt, wenn sie den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist. Dem Wettbewerbsverbot unterfallen also Beteiligungen mit persönlicher Haftung an gleichartigen Handelsgesellschaften, d.h. als Komplementär oder OHG-Gesellschafter innerhalb des sachlich und räumlich relevanten Marktes, sowie Geschäfte im Handelszweig der Gesellschaft. Der weite Begriff der Geschäfte umfasst auch die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer, als AG-Vorstandsmitglied, als Makler oder Handelsvertreter sowie den wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens. Bei den Begriffen Handelszweig und gleichartiges Handelsgeschäft ist auf den sachlich und räumlich relevanten Markt abzustellen. Es kommt dabei auf den tatsächlichen und konkret gewollten und verwirklichten Unternehmensgegenstand der KG an.
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt bei der KG grds. nicht für den Kommanditisten (§ 165 HGB). Ausnahmen gelten nur, wenn der Kommanditist in der Lage ist, auf die KG einen beherrschenden Einfluss auszuüben. In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH nicht nur einen Kommanditisten mit einer beherrschenden Mehrheitsbeteiligung dem Wettbewerbsverbot unterworfen, sondern auch die hundertprozentige Muttergesellschaft, die hinter dem Mehrheitsgesellschafter stand.
Rz. 892
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nur für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Wenn eine Wettbewerbstätigkeit eines Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden aus der KG verboten sein soll, ist dies gesondert zu vereinbaren.
Rz. 893
Die gesetzlichen Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot regelt § 118 HGB. Danach hat die Gesellschaft insb. Anspruch auf Schadensersatz, Eintrittsrechte und Unterlassungsansprüche. Die Geltendmachung dieser Ansprüche setzt nach § 118 Abs. 2 HGB einen entsprechenden Beschluss der übrigen Gesellschafter voraus. Dieser Beschluss bedarf keiner bestimmten Form. Ausreichend ist, wenn das Einverständnis der übrigen Gesellschafter durch stillschweigendes Verhalten zum Ausdruck gebracht wird, z.B. durch gemeinsame Klageerhebung. Der Unterlassungsanspruch kann allerdings von jedem Gesellschafter, auch den Kommanditisten, ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Gesellschaftsvertragliche Regelungen
Rz. 894
Das Wettbewerbsverbot des § 117 HGB, die Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach § 118 HGB und die Befreiung des Kommanditisten vom Wettbewerbsverbot gem. § 165 HGB stellen kein zwingendes Recht dar. Der Gesellschaftsvertrag kann (in den Grenzen von § 1 GWB und § 138 BGB, wonach insb. Minderheitsgesellschaftern nicht ohne Weiteres ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt werden kann) Wettbewerbsverbote und deren Folgen begründen, ausschließen, verschärfen, mildern und gegenständlich, zeitlich oder persönlich beschränken. Er kann insb. anordnen, dass alle Gesellschafter einer KG vom Verbot erfasst werden oder dass eine gewerbliche Tätigkeit auch in einem anderen Handelszweig verboten ist.
Rz. 895
Auf Kommanditisten kann das gesetzliche Wettbewerbsverbot ausgeweitet werden, indem der Gesellschaftsvertrag dies bestimmt.
Rz. 896
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Muster 9.49: Gesetzliches Wettbewerbsverbot – Ausweitung auf den Kommanditisten
Die Vorschriften des § 117 HGB gelten auch für Kommanditisten.
Alternativ kann das Verbot gleichzeitig auch in sachlicher Hinsicht erweitert und genau umgrenzt werden. Um, soweit dies überhaupt möglich ist, zu vermeiden, dass das Wettbewerbsverbot wegen Verstoßes gegen § 1 GWB oder § 138 BGB insgesamt unwirksam ist, kann die gesellschaftsvertragliche Regelung zum Wettbewerbsverbot um folgenden Halbsatz erweitert werden.
Rz. 897
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Muster 9.50: Gesetzliches Wettbewerbsverbot – Sachliche Erweiterung
_________________________ soweit dies ohne Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vereinbart werden kann.
Empfehlenswert ist es weiterhin, eine Öffnungsklausel in die gesellschaftsvertragliche Regelung einzufügen, die es der Gesellschafterversammlung ermöglicht, Gesellschafter im Einzelfall von dem Verbot zu befreien.
Rz. 898
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