Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
1. Allgemeines
Rz. 957
Nach dem Gesetz (§§ 161 Abs. 2, 138 Abs. 1 HGB) kommt es in folgenden Fällen zur Auflösung einer KG:
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Ablauf der Zeit, für die die Gesellschaft eingegangen wurde; |
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Beschluss der Gesellschafter; |
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder |
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gerichtliche Entscheidung. |
Die Auflösungsgründe gem. § 138 Abs. 2 HGB sind nur für die GmbH & Co. KG relevant (Löschung wegen Vermögenslosigkeit oder wegen Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse).
Rz. 958
Mit der Auflösung der KG ist diese nicht beendet. Auflösung bedeutet vielmehr nur den Übergang aus der dem Gesellschaftszweck gewidmeten, werbenden Tätigkeit in die Abwicklung der Gesellschaft (Zweckänderung). Auf die Auflösung der KG folgt ihre Abwicklung (Liquidation). Diese stellt die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern dar (§§ 161 Abs. 2, 143 ff. HGB, §§ 735 ff. BGB). Die Auseinandersetzung der Gesellschafter ist die gesetzliche Regelfolge der Auflösung, wenn die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben und nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 1 HGB). Das Ende der Abwicklung schließlich bewirkt die Vollbeendigung (Ende) der Gesellschaft. Zeigt sich nach Löschung der Gesellschaft, dass noch weiteres Vermögen vorhanden ist, so ist bei einer Personengesellschaft, anders als bei einer Kapitalgesellschaft, i.d.R. kein gesonderter Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators erforderlich, vielmehr können die Liquidatoren die Gesellschaft grds. auch nach der Löschung vertreten. Hierzu kann in Ausnahmefällen die Gesellschaft sogar wieder in das Handelsregister eingetragen werden.
2. Liquidation nach der gesetzlichen Rechtslage
Rz. 959
Die Liquidation der KG richtet sich nach den §§ 161 Abs. 2, 143 ff. HGB. Nach dem Gesetz sind sämtliche Gesellschafter Liquidatoren, auch solche, die vor der Auflösung keine Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht hatten, also auch die Kommanditisten (§§ 161 Abs. 2, 144 Abs. 1 HGB). Doch kann sowohl durch den Gesellschaftsvertrag als auch einen ad hoc gefassten Gesellschafterbeschluss vor oder nach Auflösung der KG die Liquidation einzelnen Gesellschaftern übertragen werden. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt, ist dieser Beschluss einstimmig zu fassen.
Rz. 960
Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht müssen von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§§ 161 Abs. 2, 147 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Aufgabe der Liquidatoren besteht darin, die laufenden Geschäfte der KG zu beendigen, ihre Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen (§§ 161 Abs. 2, 148 Abs. 2 HGB). Jedenfalls bei einer Publikumsgesellschaft umfasst dies auch die Einziehung rückständiger Einlagen zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern, sofern dies nicht durch den Gesellschaftsvertrag gesondert ausgeschlossen ist. Eine besondere Vergütung erhalten sie hierfür mangels abweichender Regelung nicht. Die Liquidatoren sind verpflichtet, eine Liquidationseröffnungsbilanz sowie in dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen vollständig gem. § 148 Abs. 8 HGB unter den Gesellschaftern verteilbar ist, eine Liquidationsschlussbilanz zu erstellen.
3. Andere Art der Auseinandersetzung
Rz. 961
Sowohl durch Gesellschaftsvertrag als auch durch einen ad hoc gefassten Gesellschafterbeschluss können die Gesellschafter statt der Liquidation auch eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbaren (§§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2 HGB). Als andere Art der Auseinandersetzung kommen insb. in Betracht:
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Übernahme des Handelsgeschäfts durch einen Gesellschafter aufgrund kaufähnlicher Vereinbarung mit Abfindung der übrigen Gesellschafter; |
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Einbringung des Handelsgeschäfts in eine GmbH, eine AG, eine KGaA, die zu diesem Zweck gegründet wird oder schon besteht und dafür neue Anteile ausgibt; |
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Naturalteilung des Gesellschaftsvermögens; |
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Übertragung des Gesamthandsvermögens auf Treuhänder zur endgültigen Abfindung der Gläubiger (Liquidationsvergleich und Ausgleich unter den Gesellschaftern mit aktivem und passivem Kapitalkonto) oder |
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Übertragung aller Anteile auf einen Nicht-Gesellschafter. |
4. Verteilung des Gesellschaftsvermögens
Rz. 962
Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen ist unter den Gesellschaftern entsprechend ihren Kapitalanteilen zu verteilen (§§ 161 Abs. 2, 148 Abs. 8 HGB...