1. Grundsatz § 63 Abs. 1 FamFG

 

Rz. 29

Gegen Entscheidungen erster Instanz gilt einheitlich eine Beschwerdefrist von einem Monat. Überholt ist damit die bislang mögliche unbefristete (einfache) Beschwerde. Zielrichtung des Gesetzgebers war die Verfahrensbeschleunigung und die Schaffung möglichst frühzeitiger Rechtsklarheit für alle Beteiligten.

2. Ausnahmen

 

Rz. 30

Abweichend von der grundsätzlichen Beschwerdefrist von einem Monat ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen bei einem Rechtsmittel gegen

eine einstweilige Anordnung (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG),
einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG),
durch sofortige Beschwerde anfechtbare Neben- und Zwischenentscheidungen (vgl. Rdn 10) oder
eine Entscheidung im Rückführungsverfahren nach dem HKÜ (§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG; siehe dazu § 11 Rdn 137, 142 und 142).[93]
[93] Vgl. dazu auch BGH FamFR 2010, 206.

3. Fristbeginn

 

Rz. 31

Die Rechtsmittelfrist beginnt gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Ist die Entscheidung einem im Ausland lebenden und anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten bekannt zu geben, so beginnt die Rechtsmittelfrist nicht, wenn für das Gericht erkennbar die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nicht vorliegen, d.h. etwa die Telefonnummer bekannt ist und auf diesem Weg auch die Anschrift ermittelt werden kann.[94]

 

Rz. 32

§ 63 Abs. 3 S. 2 FamFG sieht eine absolute Beschwerdefrist von fünf Monaten vor, wenn die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung nicht bewirkt werden kann, es sei denn der beschwerte Beteiligte wurde zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen.[95] Diese Fallkonstellation ist davon zu unterscheiden, dass eine Bekanntgabe zwar möglich gewesen wäre, allerdings aus sonstigen Gründen unterblieben ist. In diesem Fall endet die Beschwerdefrist für den Betroffenen mit Ablauf der Frist für den Beteiligten, dem der Beschluss zuletzt bekannt gemacht wurde.[96]

Erlassen ist eine Entscheidung gemäß § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG entweder mit der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel.[97]

 

Rz. 33

Wird die gesetzliche Frist (§ 17 FamFG), die mit der Notfrist der ZPO identisch ist, versäumt, so beurteilt sich eine etwaige Wiedereinsetzung nach § 17 Abs. 1 FamFG, wobei allerdings in Ehesachen[98] stattdessen § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 233, 234 Abs. 1 S. 2 ZPO einschlägig ist. Zur fehlenden, falschen oder unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung siehe Rdn 2.

[96] BT-Drucks 16/9733, S. 289.
[97] Siehe dazu BGH FamRZ 2015, 1698; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.1.2016 – 4 UF 272/15, juris.
[98] Und im hiesigen Zusammenhang nicht interessierende Familienstreitsachen.

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