Rz. 215
Die Friedhofsträger bestimmen in ihren Friedhofssatzungen, unter welchen Auflagen baulicher, künstlerisch-ästhetischer oder gärtnerischer Art die Genehmigung eines Grabdenkmals erfolgen kann. Die grundsätzliche Berechtigung hierzu wird nicht bestritten. Allerdings finden sich in diesen in den Friedhofssatzungen enthaltenen Grabdenkmalordnungen teilweise sehr detaillierte Vorgaben zu Fragen einzelner Gestaltungsmöglichkeiten. Dies führt immer wieder zu Auseinandersetzungen, welche Anforderungen an die Gestaltung der Grabdenkmale zulässig sind und wo die Grenzen der Anordnungsbefugnis des Friedhofträgers sind. Auf der einen Seite wirkt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen nach Art. 2 GG fort und muss von der Friedhofsverwaltung beachtet werden. Auf der anderen Seite ist der Friedhofträger verpflichtet, für eine "würdige Ausgestaltung und Ausstattung des Friedhofs" zu sorgen und auch die Rechte der anderen Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Grundsätzlich müssen private Wünsche vor dem "religiösen und ästhetischen Empfinden der Gesamtheit" zurücktreten, da der Friedhof der gemeinsamen Ehrung der Toten und der Pflege ihres Andenkens gilt und nicht der postmortalen Selbstdarstellung Einzelner.
Rz. 216
Der Nutzungsberechtigte hat daher jede Art von Grabgestaltung zu unterlassen, die geeignet ist, die Empfindungen der anderen Friedhofbenutzer zu verletzen. Maßgeblich ist hierbei allerdings das Empfinden der Mehrheit der Friedhofsbenutzer, da es nicht darum geht, übersteigerte Empfindungen Einzelner zu schützen. Diese genießen gerade keinen Schutz und auf ihre individuellen Ansichten muss die Friedhofsverwaltung auch keine Rücksicht nehmen. Dem Friedhofsträger ist nicht verboten, Vorschriften über die Grabgestaltung zu erlassen, die durch die allgemeinen Friedhofszwecke nicht gefordert, aber mit ihnen vereinbar sind, sofern sie durch einen legitimen Zweck gedeckt sind und die Rechte der Friedhofsbenutzer nicht in einem Maße beschränken, das außer Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zwecks steht.
Rz. 217
Lehnt ein Friedhofsbenutzer unter Berufung auf seine Glaubensüberzeugung die Bestattung seiner Angehörigen auf einem nahegelegenen kommunalen Friedhof ab und verlangt er die Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof, so ist ihm zuzumuten, sich in diejenigen Regelungen zu fügen, die dort als Ausfluss der gemeinsamen Glaubensüberzeugung getroffen sind.
Rz. 218
Die Gestaltungsfreiheit der Friedhofsbenutzer findet ihre Grenzen von vornherein in solchen Gestaltungsvorschriften, die dem allgemeinen Zweck des Friedhofs dienen, eine würdige, die Totenandacht nicht störende Grabgestaltung zu gewährleisten.
Rz. 219
Entscheidend kommt es hierbei auf das Empfinden des "Durchschnittsmenschen" an. Das LVG Hannover führt hierzu aus: "Selbst wenn man annimmt, dass die Verwaltung eines seit langem bestehenden Friedhofes die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale auch auf dem Gebiete regeln darf, das zwischen dem für die Erfüllung des Anstaltszweckes Notwendigen einerseits und den unabdingbaren Rechten der Friedhofsbenutzer andererseits liegt, darf ihre Regelung nicht weiter gehen, als dies erforderlich ist, um eine Gestaltung sicherzustellen, die das Empfinden des für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, also des sog. Durchschnittsmenschen, nicht verletzt."
Rz. 220
Die Friedhöfe können auch nicht der Ort sein, um "eine gehobene oder in eine bestimmte Richtung gelenkte Denkmal- oder Kunstpflege" zu betreiben. Es ist der Friedhofsverwaltung verboten, bestimmte ästhetische Ansichten durchzusetzen, da dies zur Erfüllung des Friedhofzwecks nicht notwendig ist. Zulässig sind hingegen grundsätzlich Vorgaben der Grabdenkmalgestaltung, die der Verwirklichung des Friedhofzwecks dienen (z.B. Verbot von Grababdeckungen). Weitere Schranken zusätzlicher Gestaltungsklauseln ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Willkürverbot.
Rz. 221
Praxishinweis
Nach § 20 (Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung müssen Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen auch flach auf die Grabstätte gelegt werden. In den Belegungsplänen können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen oder vorgeschrieben werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem bestimmten Anteil von der Fläche zulässig.