Rz. 104
Voraussetzung für die Durchführung der Feuerbestattung ist nach den Bestattungsgesetzen der Länder stets das Vorliegen der Todesbescheinigung oder der Sterbeurkunde sowie eine durchgeführte zusätzliche amtliche Leichenschau. Die Einäscherung bedarf auch stets der zusätzlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis darf erst erteilt werden, wenn auszuschließen ist, dass der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist. Dieser Nachweis wird in der Regel durch eine Bestätigung durch die für den Sterbeort zuständige Polizeidienststelle erbracht.
Rz. 105
Die Feuerbestattung selbst erfolgt regelmäßig in zwei Schritten. Zunächst erfolgt die Einäscherung der Leiche im Krematorium und daran schließt sich die Beisetzung der mit den Ascheresten gefüllten Urne in die Erde oder eine andere Urnenbegräbnisstätte, z.B. eine Urnenwand, an.
Rz. 106
Die Feuerbestattung darf nur in behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen (Krematorium) erfolgen, eine Verbrennung durch Angehörige in freier Natur ist nicht zulässig. Die Einäscherung selbst erfolgt in einem Ofen, der auf ca. 900°C vorgeheizt wird. Der Sarg entzündet sich dann durch die Hitze im Ofen von selbst. Die Einäscherung erfolgt also nicht unmittelbar durch Brennstoffe. Die Verbrennung des Sargs wird lediglich durch das Zuführen von warmer Luft unterstützt. Der gesamte Vorgang nimmt etwa 90 Minuten in Anspruch. Die Asche soll rein, unvermischt und vollständig aufgefangen werden. Dem Sarg wird ein nichtverbrennbares Schild beigefügt, damit es später zu keiner Verwechslung der Asche kommen kann. Die Urne wird dann in einer Urnenhalle, einem Urnenheim, einer Urnengrabstelle oder in einem Grab beigesetzt. Eine Aushändigung der Urne an die Angehörigen darf lediglich erfolgen, wenn die Bestattung der Asche außerhalb eines Friedhofes vorher genehmigt worden ist.
Rz. 107
Grundsätzlich werden die Kosten der Kremation dem Bestatter in Rechnung gestellt und der Bestatter führt diese Kosten in seiner Rechnung an die Bestattungspflichtigen mit auf. Einige Krematorien bieten jedoch noch zusätzliche Leistungen an, wie z.B. den Transport der Leiche. Die Abholung durch das Krematorium ist i.d.R. deutlich preisgünstiger, als wenn der Bestatter dies mit eigenem Fahrzeug und Personal vornimmt. Dies sollte im Vorfeld mit dem Bestattungsunternehmen geklärt werden.
Rz. 108
Offensichtlich besteht ein starkes Bedürfnis der Hinterbliebenen, die Aschenreste in einer Urne oder einem sonstigen Behältnis zu Hause aufzubewahren. Angehörige versuchen dieses Ergebnis dadurch zu erreichen, dass sie eine Beisetzung der Urne auf einem Friedhof außerhalb Deutschlands (vornehmlich in der Schweiz und den Niederlanden) vornehmen lassen und sich dort vor Ort die Urne aushändigen lassen, also die Beisetzung nicht vornehmen und mit der Urne wieder den Heimweg antreten. Diese Vorgehensweise verstößt gegen das deutsche Bestattungsrecht, stellt jedoch lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus kann an der Grenze die Beschlagnahme einer Urne drohen, wenn diese als solche erkennbar ist.
Rz. 109
Über Frankreich, Holland und der Schweiz besteht die Möglichkeit, die Asche von einem Ballon aus zu verstreuen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei einer Weltraumbestattung ca. acht Gramm Asche in das All senden zu lassen, die restliche Asche wird auf dem Friedhof beigesetzt. Schließlich besteht in der Schweiz die Möglichkeit, die Asche zu einem Diamanten pressen zu lassen.
Rz. 110
Praxishinweis
Nach § 16 (Beisetzung von Aschen) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung dürfen Aschen in Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in anonymen Urnenreihengrabstätten und in Wahl- und Ehrengrabstätten beigesetzt werden.
Rz. 111
Urnenreihengrabstätten sind danach "Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden". In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten sind gemäß der Definition der Leitfassung Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mehreren Jahren (Nutzungszeit) verliehen und auf deren Lage der Erwerber mit Einfluss nehmen kann. Urnenwahlgrabstätten können nach der Leitfassung außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. In anonymen Urnen- und -reihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 cm x 0,25 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.