I. Anzeigepflichten bei Todesfällen
Rz. 23
Nach § 28 PStG ist der Tod eines Menschen dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten Werktag anzuzeigen. Verpflichtet zu dieser Anzeige sind nach § 29 S. 1 PStG in dieser Reihenfolge:
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jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; |
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die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat; |
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jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. |
Rz. 24
Für die Anzeige von Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist gem. §§ 30, 20 PStG der Träger der Einrichtung zu der Anzeige verpflichtet. Die Angaben über den Todesfall werden in die Sterbeurkunde eingetragen.
Rz. 25
Gibt es Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden nach § 159 StPO zur sofortigen Anzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht verpflichtet.
Rz. 26
Ergänzend gilt die Regelung in § 9 Abs. 3 IfSG: Ist der Tote an einer übertragbaren Krankheit gestorben oder besteht ein entsprechender Verdacht, ist der Todesfall unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, dem für den Aufenthalts- bzw. Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
II. Leichenschau
Rz. 27
Leichen und Totgeburten müssen vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau). Die ärztliche Leichenschau ist in allen landesrechtlichen Bestattungsgesetzen zwingend vorgesehen. Mit der Durchführung der Leichenschau soll nicht nur verhindert werden, dass Personen, die lediglich für tot gehalten werden (Scheintote), bestattet werden, sie ist darüber hinaus Voraussetzung für die Durchführung einer Organtransplantation.
Rz. 28
Berechtigt und verpflichtet, eine Leichenschau zu verlangen, sind entsprechend den Bestattungsgesetzen der Länder i.d.R. der Ehegatte, die volljährigen Kinder, Verwandte, Personenberechtigte und Betreuer sowie hierzu ermächtigte Behörden. Darüber hinaus sind auch die Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken, Räumen und beweglichen Sachen verpflichtet, wenn sich die Leiche dort befindet. Schließlich auch jede Person, die beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet war. Jeder niedergelassene Arzt ist zur Leichenschau auf Verlangen verpflichtet, in Krankenhäusern jeder dort tätige Arzt.
Rz. 29
Der Arzt erstellt eine (ländereinheitliche) Todesbescheinigung und einen Leichenschauschein – das ist ein vertraulicher Teil der Todesbescheinigung – aus. Die Todesbescheinigung bzw. der Totenschein ist dem Standesamt vorzulegen, um dort die Sterbeurkunde zu beantragen, die insbesondere im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses benötigt wird. In der Regel wird die Sterbeurkunde durch das Bestattungsunternehmen beantragt und dem Auftraggeber der Bestattung übergeben. Von der Sterbeurkunde werden meist mehrere Ausfertigungen benötigt, da diese oft im Original bei verschiedenen Stellen vorzulegen sind.
Rz. 30
Zwischen dem Auftraggeber der Leichenschau und dem Arzt entsteht mit dessen Beauftragung ein privatrechtliches Rechtsverhältnis. Die Kosten der Leichenschau sind aber in der Regel von den Erben zu tragen, so dass ggf. ein Kostenerstattungsanspruch entsteht. Die Kosten für die Besichtigung und Untersuchung des Toten und die Ausstellung des Leichenschauscheines werden üblicherweise von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt bzw. erstattet.
III. Besorgung der Leiche
1. Begriff der Besorgung der Leiche
Rz. 31
Unter der Besorgung der Leiche ist die "Reinigung, das Ankleiden, die Aufbahrung und Einsargung der Leiche" zu verstehen. Üblicherweise wird die Besorgung der Leiche durch ein Bestattungsunternehmen ausgeführt. Auf Wunsch der Angehörigen können aber auch diese die Besorgung der Leiche selbst übernehmen oder sich an dieser beteiligen. Für das Reinigen und Ankleiden der Leiche bestehen nur wenige gesetzliche Bestimmungen. So dürfen Leichenbesorger nicht im Lebensmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig sein und müssen bestimmte Hygienevorschriften beachten. Die Einsargung der Leiche ist gesetzlich umfassend geregelt.
2. Sargzwang
Rz. 32
Es besteht in den meisten Bundesländern die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten oder einzuäschern (sog. Sargzwang); dies ist so in den meisten Ländergesetzen bzw. Verordnungen ausdrücklich geregelt. Einen gewohnheitsrechtlichen Sargzwang gibt es allerdings nicht, und auch alleine aufgrund gesundheitsrechtlicher Überlegungen heraus rechtfertigt sich ein solcher Sargzwang nicht. Bei der Feuerbestattung ist die Sargpflicht hingegen Voraussetzung für die Durchführung. Die Träger der kommunalen Friedhöfe können in den Friedhofssatzungen die Verwendung von Särgen vorschreiben, so dass bei der Nutzung dieser Friedhöfe ein Sargzwang bes...